Novellierung der BEG - Die aktuelle Bundesförderung für effiziente Gebäude (2023)

Seit dem Jahr 2021 wird die Förderlandschaft für den Neubau von Gebäuden sowie für die Sanierung von Bestandsgebäuden von der BEG geregelt. Das steht für “Bundesförderung für effiziente Gebäude”. Im Juli 2022 und Januar 2023 wurden zuletzt umfangreiche und tiefgreifende Novellierungen bekannt gegeben.
Die fortlaufende Überarbeitung der BEG soll noch mehr Menschen in Deutschland den Zugang zu Fördermitteln ermöglichen, erleichtern und insgesamt für noch mehr Energieeinsparung im Gebäudesektor sorgen. Wir haben die wichtigsten Anpassungen für Sie zusammengefasst.
So funktioniert die Bundesförderung für effiziente Gebäude
Die BEG setzt sich aus drei wesentlichen Teilen zusammen:
Wohngebäude (BEG WG)
Nichtwohngebäude (BEG NWG)
Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Durch den Bau von energetisch effizienten Gebäuden und die energetische Sanierung bereits bestehender Gebäude lässt sich viel Energie einsparen. Die staatliche Förderung dieses Bereichs kann also einen großen Beitrag zum Erreichen der Klimaziele leisten.
Wer hat ein Anrecht auf Förderung von Sanierungsmaßnahmen oder Neubauten?
Grundsätzlich kann jede Bürgerin und jeder Bürger Förderansprüche gemäß der BEG geltend machen. Ebenso können Unternehmer, Kommunen sowie gemeinnützige Einrichtungen entsprechende Anträge stellen. In jedem Fall ist ein Antrag immer vor Beginn eines Bauvorhabens oder eines Sanierungsvorhabens zu stellen. Wenn schon vor Antragstellung ein einschlägiges Angebot eines Handwerkers angenommen wurde, erlischt der Förderanspruch. Beratungs- und Planungsdienstleistungen dürfen jedoch schon vorher in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für mögliche vorbereitende Arbeiten.
Es ist zudem zu empfehlen, in der Planungsphase professionelle Unterstützung von Energieberatern und zertifizierten Energie-Effizienz-Experten einzuholen. Unser Team hilft Ihnen gerne dabei, die für Sie notwendigen Schritte zu identifizieren, zu planen und umzusetzen. Das Hinzuziehen eines Energieberaters ist sogar notwendige Voraussetzung für den Erhalt mancher Fördermittel. Die Kosten für solche Leistungen sind in diesem Rahmen ebenfalls staatlich gefördert.
Diese Änderungen gelten ab jetzt
- Anträge auf Förderung können von allen Investoren gestellt werden (jetzt z.B. auch von Unternehmen)
- Es gibt keine KfW Zuschüsse mehr (nur noch Kredite inkl. Tilgungszuschuss)
- Fördersätze wurden zum 01.01.2023 teilweise erhöht
- Für alle Heizungen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, gibt es keine Förderungen mehr (das betrifft auch Gas-Heizungen)
- Seit Juli 2022 wurden verschiedene Boni eingeführt, die teilweise zu deutlich mehr Förderung berechtigen
BEG EM – einzelne Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden
Das Programm 262 der KfW wurde zum 28.07.2022 eingestellt. Es gibt also keine Möglichkeit mehr, einen KfW Kredit für Einzelmaßnahmen zu erhalten. BAFA Zuschüsse sind jedoch nach wie vor verfügbar. Sie erhalten für die maximal förderfähigen Kosten von 60.000 Euro Fördersätze, die nach saniertem Gewerk variieren. Das gilt in 2023:
Es gibt zwei neue Boni für Wärmepumpen (für effiziente Wärmepumpen & die Verwendung von natürlichem Kältemittel)
Der Heizungs-Tausch-Bonus ersetzt die Öl-Austauschprämie
Heizungsförderungen enthalten keinen iSFP-Bonus mehr
Förderungen für mit Gas betriebene Heizungen werden gestrichen
Brennstoffzellen-Heizungen werden nicht mehr von der KfW (433) gefördert, sondern durch das BAFA (BEG EM)
Die Boni für Wärmepumpen
Die Inbetriebnahme einer effizienten Wärmepumpe wird mit einem Förderbonus von 5 Prozent auf die Investitionssumme belohnt. Hiervon ausgeschlossen sind jedoch Luft-Wasser-Wärmepumpen. Diese verwenden die Umgebungsluft als Wärmequelle und sind die am wenigsten effizienten Wärmepumpen auf dem Markt. Handelt es sich jedoch um eine Wasser-Wärmepumpe, eine Sole-Wärmepumpe oder eine Brauchwasser-Wärmepumpe, können Ansprüche auf den "Effiziente-Wärmepumpe-Bonus" geltend gemacht werden. Allerdings können auch Luft-Wasser-Wärmepumpen sowie alle übrigen Modelle, die in diesem Rahmen nicht als "effizient" eingestuft werden, 5 Prozent mehr Förderung erhalten. Hierfür muss jedoch ein natürliches Kältemittel verwendet werden. Durch die beiden Wärmepumpen-Boni kann theoretisch jede Wärmepumpe bis zu 40 Prozent Förderung erhalten. Wärmepumpen können jedoch nur unter zwei weiteren Bedingungen gefördert werden. Nach der Installation müssen mehr als 65 Prozent der Wohnfläche durch erneuerbare Energien beheizt werden. Außerdem muss das Gebäude für die Inbetriebnahme einer Wärmepumpe geeignet sein. Das ist der Fall, wenn die Wärmepumpe eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,7 erreichen kann.
Der Bonus für den Heizungstausch
Für den Austausch von Kohle-, Öl- und Nachtspeicherheizungen kann ein Bonus von 10 Prozent geltend gemacht werden. Der Bonus ist beim Austausch einer alten Gasheizung wirksam, solange deren Anschaffung und erste Nutzung mehr als 20 Jahre in der Vergangenheit liegt. Diese zeitliche Restriktion gilt nicht für den Austausch von Gasetagenheizungen. Das betroffene Gebäude darf nach dem Heizungswechsel zudem nicht länger mit fossilen Brennstoffen geheizt werde. Der neu eingeführte Bonus ersetzt die ehemalige Öl-Austausch-Prämie.
Die aktuellen Fördersätze in 2023
In der folgenden Tabelle finden Sie die aktuellen Fördersätze für alle Gewerke, die den Kategorien Heizungsoptimierung, Anlagentechnik oder Gebäudehülle zuzuordnen sind. Die Kategorie Anlagentechnik beinhaltet dabei Austausch, Einbau und Optimierung von Lüftungsanlagen. In der Kategorie Gebäudehülle werden Dämmarbeiten an Bodenflächen, an Geschossdecken, an Außenwänden, am Dach, der sommerliche Wärmeschutz und der Wechsel von Außentüren und Fenstern zusammengefasst.
Fördersätze für BEG EM 1
Maßnahmen an/zur | Zuschuss | (zuvor) | Bonus |
höchst mgl. Förderung |
---|---|---|---|---|
Anlagentechnik |
15% | (20%) | 5% | 20% |
Heizungsoptimierung | 15% | (20%) | 5% | 20% |
Gebäudehülle | 15% | (20%) | 5% | 20% |
Die Basis-Förderung beträgt 15 Prozent der anzurechnenden Investitionssumme. Es ist zudem möglich einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) anrechnen zu lassen, sodass der höchstmögliche Fördersatz 20 Prozent der förderfähigen Kosten beträgt.
Hier erfahren Sie über die neue Förderung weiterer BEG-Einzelmaßnahmen:
Fördersätze für BEG EM 2
Einzelmaßnahme | Zuschuss | Bonus iSFP | Boni Wärmepumpe | Bonus Heizungsaustausch | höchst mgl. Förderung |
---|---|---|---|---|---|
Biomasse | 10 % | - | - | 10 % | 20 % |
Solarthermie | 25 % | - | - | 10 % | 35 % |
Innovative Heizungstechnik | 25 % | - | - | 10 % | 35 % |
Wärmepumpe | 25 % | - | jeweils 5 % (nicht kombinierbar) | 10 % | 40 % |
EE-Hybrid | 25 % | - | 5 % | 10 % | 40 % |
EE-Hybrid mit Biomasseheizung | 20 % | - | 5 % | 10 % | 35 % |
Gebäudenetz Anschluss | 25 % | - | - | 10 % | 35 % |
Gebäudenetz Errichtung & Erweiterung (ohne Biomasse) | 30 % | - | - | - | 30 % |
Gebäudenetz Errichtung & Erweiterung (max. 25 % Biomasse für Spitzenlast) | 25 % | - | - | - | 25 % |
Gebäudenetz Errichtung & Erweiterung (max. 75 % Biomasse für Spitzenlast) | 20 % | - | - | - | 20 % |
Wärmenetz Anschluss | 30 % | - | - | 10 % | 40 % |
Der ehemals verfügbare Innovationsbonus für mit Biomasse betriebenen Heizungsanlagen in Höhe von 5 Prozent ist nun nicht mehr verfügbar. Auch der iSFP Bonus kann nicht mehr für die Installation neuer Heizungen in Anspruch genommen werden. Heizungsanlagen jeglicher Art und technischer Raffinesse, die mit Gas betrieben werden, werden ebenfalls nicht mehr gefördert. Die Boni für Wärmepumpen und der neue Heizungstausch Bonus können jeweils miteinander kombiniert werden.
Seit 2023 können auch Materialkosten für Eigenleistungen gemäß der geltenden Sätze gefördert werden. Wir raten Ihnen jedoch ausdrücklich davon ab, Sanierungen in Eigenregie durchzuführen. Zum einen können durch unprofessionelle Arbeiten schwerwiegende Folgeschäden entstehen, zum anderen muss eine professionelle Qualität für die Erfüllung der Förderrichtlinien gewährleistet sein.
BEG WG & BEG NWG - alle Änderungen zur Sanierung und dem Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden
Die wichtigsten Novellierungen, die den Neubau mit Effizienzhaus Standard und die Sanierung zu Effizienz Gebäuden betreffen, sind hier zusammengefasst:
iSFP Boni wurden eingestellt
Effizienzhäuser 100 werden nicht länger gefördert
Mit Gas betriebene Heizungsanlagen werden nicht länger gefördert
KfW 461 Zuschüssen wurden eingestellt (nur noch Kredite inkl. Tilgungszuschuss verfügbar (KfW 261))
Anlagen, die ausschließlich der Stromversorgung dienen, sind nicht länger förderfähig (z.B. Photovoltaik-Anlagen)
Es gelten neue Fördersätze (siehe nachfolgende Tabelle)
Förderung der durch Sanierung erreichter Effizienzhaus Stufen
Effizienzgebäude Stufe | Tilgungszuschuss | höchst mgl. Zinsvergünstigung | NH (nur NWG) | EE | "Serielle-Sanirung-Bonus" | "Worst-Performing-Building-Bonus" | höchst mgl. Förderung |
---|---|---|---|---|---|---|---|
EH/EG Denkmal | 5 % | 15 % | 5 % | 5 % | - | - | 25 % |
EH 85 (nur WG) | 5 % | 15 % | 5 % | 5 % | - | - | 25 % |
EH/EG 70 | 10 % | 15 % | 5 % | 5 % | - | 10 % | 40 % |
EH/EG 55 | 15 % | 15 % | 5 % | 5 % | 15 % | 10 % | 55 % |
EH/EG 40 | 20 % | 15 % | 5 % | 5 % | 15 % | 10 % | 60 % |
“NH” steht für Nachhaltigkeit. Ein Gebäude kann diese Klasse erreichen, wenn es als nachhaltiges Gebäude zertifiziert wird. Weitere Informationen dazu können Sie hier finden. “EE” bedeutet hingegen “Erneuerbare Energien”. Ein Gebäude, dessen energetische Versorgung zu mindestens 65 Prozent von erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird, fällt in diese Klasse und kann 5 Prozent mehr Förderung erhalten. Zudem muss eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung eingesetzt werden, um die EE-Klasse zu erreichen. Die Förderung wurde im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Die Zinsvergünstigung wird proaktiv in den höchstmöglichen Fördersatz mit einkalkuliert.
Es gibt keine iSFP Boni mehr, und die möglichen Boni für die Klassen EE und NH können nach wie vor nicht kombiniert werden. Effizienz Gebäude können wie zuvor nur über die KfW beantragt werden. Bitte beachten Sie aber, dass das KfW Programm 461 eingestellt wurde und somit nur noch Kredite mit Tilgungszuschuss über das Programm 261 möglich sind. Anträge, die vor dem 28. Juli bei der KfW gestellt wurden, sind von den Novellierungen selbstverständlich nicht betroffen.
Der Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden hingegen ist von den Änderungen in deutlich kleinerem Ausmaß betroffen. Die Förderungen hierfür werden von 12,5 Prozent auf 5 Prozent reduziert. Nur Gebäude, die die Effizienzhausstufe 40 erreichen, können in dem Rahmen gefördert werden.
Es gibt inzwischen einen weiteren Bonus für sogenannte “Worst-Performing-Buildings”. In diese Kategorie fallen Gebäude, die bundesweit im unteren Viertel in Bezug auf Energieeffizienz anzusiedeln sind. Man kann in diesem Fall einen Förderbonus i.H. von 10 Prozent erhalten, solange das Gebäude durch die umgesetzten Sanierungsmaßnahmen die Effizienzhaus-Stufe EH 40 EE, EH 55 EE oder EH 70 EE erreicht. Der Worst-Performing-Buildings Bonus ist mit den zuvor beschriebenen EE und NH Boni kombinierbar.
Seit 2023 gibt es auch den sogenannten "Serielle-Sanierung-Bonus" in Höhe von 15 Prozent. Er kann beansprucht werden, wenn durch ein standardisiertes Sanierungsverfahren mehrere Gebäude den Status Effizienzhaus 40 oder EH 55 erreicht. Dieser Bonus lässt sich mit dem WPB-Bonus sowie dem EE-Bonus kombinieren. Allerdings ist die Kombination der SSB- und WPB-Boni auf insgesamt 20 Prozent gedeckelt. So ist für ein EH 40 EE ein maximal möglicher Fördersatz von bis zu 60 Prozent zu erreichen.
Beachten Sie außerdem, dass seit Januar 2023 alle Effizienzhäuser und Effizienzgebäude "Niedertemperatur-ready" (NT-ready) sein müssen. Das bedeutet, dass eine Vorlauftemperatur von 55 Grad Celsius nicht überschritten werden darf. Ausgenommen hiervon sind Effizienzhäuser der Klasse "Denkmal". Weiterhin werden seit Januar 2023 keine Anlagen mehr gefördert, die ausschließlich der Stromversorgung dienen. Das betrifft unter anderem Photovoltaik-Anlagen. Vorbereitende Maßnahmen für solche Anlagen werden allerdings noch anteilig mit gefördert.