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BEG Förderung 2026: Die aktuelle Bundesförderung für effiziente Gebäude

Marco Bergholz von RENEWA berät Kunden am Schreibtisch zur aktuellen BEG Förderung
Diese Fördermöglichkeiten haben Sie ab jetzt

Seit dem Jahr 2021 wird die Förderlandschaft für den Neubau sowie die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) geregelt. Seit ihrer Einführung wurde die BEG mehrfach an neue politische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen angepasst. Die bislang umfassendste Reform trat zum 21. Juli 2026 im Zuge des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes in Kraft. Dabei wurden insbesondere die Heizungsförderung, die Förderung von Effizienzmaßnahmen sowie verschiedene Bonusregelungen grundlegend überarbeitet.

Ziel der Bundesförderung für effiziente Gebäude ist es, Eigentümerinnen und Eigentümer bei energetischen Sanierungen und dem Einsatz klimafreundlicher Heiztechnik zu unterstützen. Mit der Reform 2026 wurde die Förderung stärker auf einkommensschwächere Haushalte und besonders wirkungsvolle Sanierungsmaßnahmen ausgerichtet. Gleichzeitig sollen Fördermittel gezielter eingesetzt und Mitnahmeeffekte reduziert werden. Die wichtigsten Änderungen der aktuellen BEG haben wir für Sie zusammengefasst.



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    BEG Förderung: So funktioniert die Bundesförderung für effiziente Gebäude

    Die BEG setzt sich aus drei wesentlichen Teilen zusammen:

    • Wohngebäude (BEG WG)

    • Nichtwohngebäude (BEG NWG)

    • Einzelmaßnahmen (BEG EM)

    Durch den Bau von energetisch effizienten Gebäuden und die energetische Sanierung bereits bestehender Gebäude lässt sich viel Energie einsparen. Die staatliche Förderung dieses Bereichs kann also einen großen Beitrag zum Erreichen der Klimaziele leisten. 

    Wer hat ein Anrecht auf Förderung von Sanierungsmaßnahmen oder Neubauten?

    Grundsätzlich kann jede Bürgerin und jeder Bürger Förderansprüche gemäß der BEG geltend machen, solange die antragstellende Person Eigentümer der Immobilie ist. Mieter können keine Anträge mehr stellen. Seit 2024 können auch WEGs (Wohnungseigentümergemeinschaften) Anträge auf Förderung stellen. Ebenso können Unternehmen, Kommunen sowie gemeinnützige Einrichtungen entsprechende Anträge stellen. Für BEG EM kann seit 2024 kann erst dann ein Antrag gestellt werden, wenn bereits das Angebot eines Handwerkers vorliegt. Die Gültigkeit des Angebots ist dabei an die Zusage der Förderung gebunden. Wird die Förderung abgelehnt, ist das Angebot unwirksam. Bis Ende 2023 musste man den Antrag noch vor der Beauftragung eines Handwerksbetriebs gestellt haben.

    Es ist zudem zu empfehlen, in der Planungsphase professionelle Unterstützung von Energieberatern und zertifizierten Energie-Effizienz-Experten einzuholen. Unser Team hilft Ihnen gerne dabei, die für Sie notwendigen Schritte zu identifizieren, zu planen und umzusetzen. Das Hinzuziehen eines Energieberaters ist sogar notwendige Voraussetzung für den Erhalt mancher Fördermittel. Die Kosten für solche Leistungen sind in diesem Rahmen ebenfalls staatlich gefördert.  


    Diese Änderungen gelten ab 2026

    Wer seine Heizungsmodernisierung nicht unnötig aufschiebt, profitiert von höheren Zuschüssen – insbesondere, weil der Klimageschwindigkeitsbonus und die förderfähigen Investitionskosten in den kommenden Jahren schrittweise reduziert werden.

      • Mit der Förderreform zum 21. Juli 2026 wurden die Förderbedingungen für Heizungen und energetische Sanierungen umfassend angepasst.
      • Die Heizungsförderung richtet sich nun stärker nach dem Einkommen – Zuschüsse von bis zu 22.400 Euro je Wohneinheit sind weiterhin möglich.
      • Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch wurden auf 28.000 Euro je Wohneinheit reduziert und sinken bis 2030 schrittweise weiter.
      • Der iSFP-Bonus für Einzelmaßnahmen bleibt bestehen, wird künftig jedoch erst ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt und gilt nur für den darüber hinausgehenden Betrag.
      • Heizungsförderung (KfW 458) und BAFA-Einzelmaßnahmen können weiterhin kombiniert werden. Zusätzlich kann der Ergänzungskredit KfW 358/359 zur Finanzierung der verbleibenden Investitionskosten genutzt werden.
      • Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro können weiterhin einen zinsvergünstigten Ergänzungskredit (KfW 358/359) beantragen.

    Wir beraten Sie gerne kostenlos. Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Beratungstermin.


    BEG EM – einzelne Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden

    Förderung für Einzelmaßnahmen außer Heizungstausch in 2026

    Energetische Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (außer Heizung) sowie zur Heizungsoptimierung werden weiterhin über das BAFA im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) bezuschusst.

    Die Grundförderung beträgt 15 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Für Einzelmaßnahmen können pro Wohneinheit bis zu 30.000 Euro an Investitionskosten berücksichtigt werden.

    Auch der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) bleibt ein wichtiger Bestandteil der Förderung. Der bisherige iSFP-Bonus wurde jedoch mit der Förderreform angepasst: Die zusätzlichen 5 Prozent Förderung werden künftig erst auf den Teil der förderfähigen Investitionskosten gewährt, der 30.000 Euro übersteigt. Dadurch entfaltet der Bonus seine Wirkung in der Regel erst bei einer zweiten größeren Sanierungsmaßnahme oder bei mehreren aufeinander abgestimmten Maßnahmen.

    Unabhängig von der geänderten Bonusregelung bleibt der iSFP ein wertvolles Instrument für die Sanierungsplanung. Er zeigt auf, welche Maßnahmen technisch und wirtschaftlich sinnvoll sind, hilft bei der langfristigen Planung und ermöglicht es, Sanierungsschritte optimal aufeinander abzustimmen.

    In der folgenden Tabelle finden Sie die aktuellen Fördersätze für Maßnahmen aus den Bereichen Heizungsoptimierung, Anlagentechnik und Gebäudehülle. Zur Anlagentechnik zählen unter anderem der Einbau, Austausch oder die Optimierung von Lüftungsanlagen. Zur Gebäudehülle gehören beispielsweise Dämmmaßnahmen an Dach, Fassade, Kellerdecke und Geschossdecken sowie der Austausch von Fenstern und Außentüren.


    Einzelmaßnahmen Gebäudehülle und Anlagentechnik Zuschuss iSFP-Bonus höchst mgl.
    Förderung
    Gebäudehülle 15%5 % 20%
    Anlagentechnik (außer Heizung) 15%

    5 %

    20%
    Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung 15%5 % 20%
    Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung50 %-50 %

    Die Grundförderung beträgt weiterhin 15 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) kann auch künftig die Förderung erhöhen. Der iSFP-Bonus von zusätzlich 5 Prozent wird seit der Förderreform jedoch erst auf den Teil der förderfähigen Investitionskosten gewährt, der 30.000 Euro übersteigt. Dadurch entfaltet der Bonus seine Wirkung in der Regel erst bei einer zweiten größeren Sanierungsmaßnahme oder mehreren aufeinander abgestimmten Einzelmaßnahmen. Der iSFP bleibt damit ein wichtiges Instrument, um Sanierungen langfristig zu planen und Fördermöglichkeiten optimal auszuschöpfen.

    Förderung für den Heizungstausch in 2026

    Auch der Heizungstausch zählt grundsätzlich zu den Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Für Heizungsanlagen gelten jedoch eigene Förderbedingungen. Seit 2024 wird die Zuschussförderung über das Programm KfW 458 der Kreditanstalt für Wiederaufbau abgewickelt.

    Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Für die erste Wohneinheit können aktuell bis zu 28.000 Euro an Investitionskosten berücksichtigt werden. Je nach Einkommen und erfüllten Fördervoraussetzungen kann der Zuschuss durch den Klimageschwindigkeitsbonus und den Einkommensbonus auf bis zu 22.400 Euro je Wohneinheit steigen.

    Ein iSFP-Bonus wird für den Heizungstausch weiterhin nicht gewährt. Dafür kann die Heizungsförderung mit weiteren geförderten Einzelmaßnahmen – beispielsweise einer Fassaden- oder Dachdämmung oder dem Austausch von Fenstern – kombiniert werden. So lassen sich Heizungsmodernisierung und energetische Sanierung sinnvoll miteinander verbinden und die verfügbaren Fördermittel optimal ausschöpfen.

    Die folgende Übersicht zeigt die aktuellen Förderbedingungen des Programms KfW 458 für den Austausch alter Heizungsanlagen.


    Heizungsanlage Grundförderung (%) Klimageschwindigkeitsbonus (%) Einkommensbonus (%) Maximaler Fördersatz (%)
    Wärmepumpe 30% 16% Bis zu 40% Bis zu 80%
    Solarthermie 30% 16% Bis zu 40% Bis zu 80%
    Biomasse 30% 16% Bis zu 40% Bis zu 80%
    Brennstoffzellenheizung 30% 16% Bis zu 40% Bis zu 80%
    Anschluss an ein Wärmenetz 30% 16% Bis zu 40% Bis zu 80%
    Anschluss an ein Gebäudenetz 30% 16% Bis zu 40% Bis zu 80%
    Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien 30% 16% Bis zu 40% Bis zu 80%
    Wasserstofffähige Heizung 30% - - 30%

    Der Effizienzbonus

    Der bisherige Effizienzbonus für Wärmepumpen sowie der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen entfallen mit der Förderreform. Stattdessen ist bei neu geförderten Wärmepumpen der Einsatz eines natürlichen Kältemittels verpflichtend.

    Der Klimageschwindigkeitsbonus

    Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt seit dem 21. Juli 2026 16 % und wird bis August 2028 schrittweise reduziert. Er gilt ausschließlich für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer beim Austausch einer förderfähigen fossilen Heizung.

    Der Einkommensbonus

    Der maximale Fördersatz beträgt künftig bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten und wird ausschließlich von selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro erreicht.

    Ergänzungskredit 

    Mit dem Ergänzungskredit KfW 358/359 können Eigentümerinnen und Eigentümer seit 2024 die verbleibenden Kosten einer bereits bezuschussten Einzelmaßnahme finanzieren. Voraussetzung ist, dass für die Maßnahme bereits eine Förderzusage der KfW oder des BAFA vorliegt. Der Kredit beträgt bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit. Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr profitieren zusätzlich von einer Zinsvergünstigung. Damit erleichtert der Ergänzungskredit insbesondere die Finanzierung größerer Sanierungsvorhaben. Die Zinsvergünstigung sowie Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus stehen ausschließlich selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern zur Verfügung.

    Wasserstofffähige Heizungen

    Wasserstofffähige Heizungen sind Gas-Brennwertheizungen, die technisch für den Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff ausgelegt sind. Im Rahmen der KfW-Heizungsförderung werden jedoch nicht die gesamten Anschaffungskosten, sondern ausschließlich die Investitionsmehrkosten für die Wasserstofffähigkeit gefördert. Maßgeblich ist also die Differenz zwischen einer herkömmlichen Gas-Brennwertheizung und einer vergleichbaren wasserstofffähigen Ausführung. Kann eine bestehende Gas-Brennwertheizung später auf den Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden, können auch die hierfür erforderlichen Mehrkosten der Wasserstofffähigkeit förderfähig sein. 

    Wichtig: Für wasserstofffähige Heizungen gelten andere Förderbedingungen als für Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien. Insbesondere können Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus hierfür nicht in Anspruch genommen werden. Es wird ausschließlich die Wasserstofffähigkeit der Anlage gefördert.


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    BEG Förderung für Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden

    Im Bereich BEG WG & BEG NWG gab es 2024 keine Neuerungen. Die alten Bedingungen bleiben damit bestehen. 

    Sanierung zum Effizienzhaus

    Für eine Komplettsanierung können Sie bei der KfW einen Antrag für einen Kredit in der Höhe von maximal 150.000 Euro (inkl. Tilgungszuschuss) stellen. Der höchstmögliche Fördersatz liegt hier bei 35 Prozent, was eine Förderung von bis zu 52.500 Euro bedeutet. Je nach erreichtem Effizienzhaus Standard erhalten Sie unterschiedlich hohe Fördersätze. In der nachfolgenden Tabelle erhalten Sie einen Überblick:

      Förderung der durch Sanierung erreichter Effizienzhaus Stufen

      Effizienzgebäude
      Stufe
      TilgungszuschussNH
      (nur NWG)
      EE"Worst-Performing-Building-Bonus"höchst mgl. 
      Förderung
      EH/EG
      Denkmal
      5 %5 %5 %-10 %
      EH 85
      (nur WG)
      5 %5 %5 %-10 %
      EH/EG 7010 %5 %5 %10 %25 %
      EH/EG 5515 %5 %5 %10 %30 %
      EH/EG 4020 %5 %5 %10 %35 %


      “NH” steht für Nachhaltigkeit. Ein Gebäude kann diese Klasse erreichen, wenn es als nachhaltiges Gebäude zertifiziert wird. Weitere Informationen dazu können Sie hier finden. “EE” bedeutet hingegen “Erneuerbare Energien”. Ein Gebäude, dessen energetische Versorgung zu mindestens 65 Prozent von erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird, fällt in diese Klasse und kann 5 Prozent mehr Förderung erhalten. Zudem muss eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung eingesetzt werden, um die EE-Klasse zu erreichen. Die Förderung wurde im Vergleich zum Vorjahr erhöht.

      Es gibt keine iSFP Boni mehr, und die möglichen Boni für die Klassen EE und NH können nach wie vor nicht kombiniert werden. Effizienz Gebäude können wie zuvor nur über die KfW beantragt werden. Bitte beachten Sie aber, dass das KfW Programm 461 eingestellt wurde und somit nur noch Kredite mit Tilgungszuschuss über das Programm 261 möglich sind. 

      Es gibt einen weiteren Bonus für sogenannte “Worst-Performing-Buildings”. In diese Kategorie fallen Gebäude, die bundesweit im unteren Viertel in Bezug auf Energieeffizienz anzusiedeln sind. Man kann in diesem Fall einen Förderbonus i.H. von 10 Prozent erhalten, solange das Gebäude durch die umgesetzten Sanierungsmaßnahmen die Effizienzhaus-Stufe EH 40 EE, EH 55 EE oder EH 70 EE erreicht. Der Worst-Performing-Buildings Bonus ist mit den zuvor beschriebenen EE und NH Boni kombinierbar.

      Beachten Sie außerdem, dass seit Januar 2023 alle Effizienzhäuser und Effizienzgebäude "Niedertemperatur-ready" (NT-ready) sein müssen. Das bedeutet, dass eine Vorlauftemperatur von 55 Grad Celsius nicht überschritten werden darf. Ausgenommen hiervon sind Effizienzhäuser der Klasse "Denkmal". Weiterhin werden seit Januar 2023 keine Anlagen mehr gefördert, die ausschließlich der Stromversorgung dienen. Das betrifft unter anderem Photovoltaik-Anlagen. Vorbereitende Maßnahmen für solche Anlagen werden allerdings noch anteilig mit gefördert. 

      Für den Neubau eines Effizienzhauses steht Ihnen das Förderprogramm KfW 297/298 zur Verfügung. Auch hier steht Ihnen ein Kredit in Höhe von bis zu 150.000 Euro zur Verfügung.


      Zum Autor: Vincent Kern

      Vincent Kern, Energieberater bei RENEWA vor dem Bürogebäude

      Vincent Kern ist seit 2022 im Bereich der energetischen Gebäudesanierung tätig und arbeitet als Energie-Effizienzexperte bei RENEWA. Nach seinem Einstieg über ein Traineeprogramm und der Weiterentwicklung zum Junior-Energieberater bringt er heute fundierte Erfahrung in die Planung und Umsetzung energieeffizienter Maßnahmen ein. Mit seinem Hintergrund im Ingenieurwesen sowie seiner handwerklichen Ausbildung verbindet er technisches Know-how mit praktischer Umsetzungskompetenz.

      Vincents Anliegen: energetische Sanierungen ganzheitlich denken – von der Planung bis zur Umsetzung auf der Baustelle. Hier gelangen Sie zu Vincents LinkedIn Profil.


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