BEG Förderung 2024: Die aktuelle Bundesförderung für effiziente Gebäude
Seit dem Jahr 2021 wird die Förderlandschaft für den Neubau von Gebäuden sowie für die Sanierung von Bestandsgebäuden von der BEG geregelt. Das steht für „Bundesförderung für effiziente Gebäude“. In den letzten Jahren wurden die Förderungen mehrfach novelliert. Die letzte Änderung trat zum Januar 2024 in Kraft.
Die fortlaufende Überarbeitung der BEG soll noch mehr Menschen in Deutschland den Zugang zu Fördermitteln ermöglichen und erleichtern. Sie sollen zu energetischen Sanierungen motivieren und insgesamt für noch mehr Energieeinsparung im Gebäudesektor sorgen. Wir haben die wichtigsten Anpassungen von 2024 für Sie zusammengefasst.
BEG Förderung: So funktioniert die Bundesförderung für effiziente Gebäude
Die BEG setzt sich aus drei wesentlichen Teilen zusammen:
Wohngebäude (BEG WG)
Nichtwohngebäude (BEG NWG)
Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Durch den Bau von energetisch effizienten Gebäuden und die energetische Sanierung bereits bestehender Gebäude lässt sich viel Energie einsparen. Die staatliche Förderung dieses Bereichs kann also einen großen Beitrag zum Erreichen der Klimaziele leisten.
Wer hat ein Anrecht auf Förderung von Sanierungsmaßnahmen oder Neubauten?
Grundsätzlich kann jede Bürgerin und jeder Bürger Förderansprüche gemäß der BEG geltend machen, solange die antragstellende Person Eigentümer der Immobilie ist. Mieter können keine Anträge mehr stellen. Seit 2024 können auch WEGs (Wohnungseigentümergemeinschaften) Anträge auf Förderung stellen. Ebenso können Unternehmen, Kommunen sowie gemeinnützige Einrichtungen entsprechende Anträge stellen. Für BEG EM kann seit 2024 kann erst dann ein Antrag gestellt werden, wenn bereits das Angebot eines Handwerkers vorliegt. Die Gültigkeit des Angebots ist dabei an die Zusage der Förderung gebunden. Wird die Förderung abgelehnt, ist das Angebot unwirksam. Bis Ende 2023 musste man den Antrag noch vor der Beauftragung eines Handwerksbetriebs gestellt haben.
Es ist zudem zu empfehlen, in der Planungsphase professionelle Unterstützung von Energieberatern und zertifizierten Energie-Effizienz-Experten einzuholen. Unser Team hilft Ihnen gerne dabei, die für Sie notwendigen Schritte zu identifizieren, zu planen und umzusetzen. Das Hinzuziehen eines Energieberaters ist sogar notwendige Voraussetzung für den Erhalt mancher Fördermittel. Die Kosten für solche Leistungen sind in diesem Rahmen ebenfalls staatlich gefördert.
Diese Änderungen gelten ab 2024
- Fördersätze für Heizungen wurden zum 01.01.2024 deutlich erhöht
- Es wurden neue attraktive Förderboni eingeführt, die teilweise zeitlich begrenzt sind - Wir empfehlen schnelles Handeln!
- Die förderfähigen Investitionskosten für den Tausch einer Heizungsanlage wurden auf 30.000 Euro gesenkt. Dafür sind nun Fördersätze von bis zu 70 Prozent möglich!
- Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (BEG EM) wurden die förderfähigen Investitionskosten auf 30.000 Euro gesenkt. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan steigen die förderfähigen Investitionskosten wieder auf 60.000 Euro!
- Die Förderung sonstiger Einzelmaßnahmen ist mit der Förderung für einen Heizungstausch kombinierbar - Somit sind bis zu 90.000 Euro an maximal förderfähigen Kosten möglich
- Haushalte mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von maximal 90.000 Euro können einen zinsvergünstigten Ergänzungskredit für BEG EM beantragen
BEG EM – einzelne Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden
Förderung für Einzelmaßnahmen außer Heizungstausch in 2024
Einzelmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz werden über das BAFA durch Zuschüsse gefördert. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Einzelmaßnahmen liegen bei 30.000 Euro. Die förderfähigen Kosten steigen auf 60.000 Euro, wenn die Maßnahme in einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) empfohlen wurde (iSFP-Bouns). In diesem Fall steigt auch der Fördersatz von 15 Prozent auf 20 Prozent. Der maximale Zuschuss steigt mit einem iSFP von 4.500 Euro auf 12.000 Euro. Ein Sanierungsfahrplan ist also in fast jedem Fall zu empfehlen.
In der folgenden Tabelle finden Sie die aktuellen Fördersätze für alle Gewerke, die den Kategorien Heizungsoptimierung, Anlagentechnik oder Gebäudehülle zuzuordnen sind. Die Kategorie Anlagentechnik beinhaltet dabei u. A. Austausch, Einbau und Optimierung von Lüftungsanlagen. In der Kategorie Gebäudehülle werden Dämmarbeiten an Bodenflächen, an Geschossdecken, an Außenwänden, am Dach, der sommerliche Wärmeschutz und der Wechsel von Außentüren und Fenstern zusammengefasst.
Einzelmaßnahmen Gebäudehülle und Anlagentechnik | Zuschuss | iSFP-Bonus | höchst mgl. Förderung |
---|---|---|---|
Gebäudehülle | 15% | 5 % | 20% |
Anlagentechnik (außer Heizung) | 15% | 5 % |
20% |
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung | 15% | 5 % | 20% |
Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung | 50 % | - | 50 % |
Die Basisförderung beträgt 15 Prozent der anzurechnenden Investitionssumme. Es ist zudem möglich, einen individuellen Sanierungsfahrplan anrechnen zu lassen, sodass der höchstmögliche Fördersatz 20 Prozent der förderfähigen Kosten beträgt. Bei maximal 60.000 Euro würde dies einen Zuschuss von 12.000 Euro bedeuten.
Förderung für den Heizungstausch in 2024
Auch der Heizungstausch gehört zu den Einzelmaßnahmen, es gelten jedoch andere Förderbedingungen. Seit 2024 wird die Heizungstausch-Förderung durch das Programm KfW 458 der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellt. Auch hier liegen die maximal förderfähigen Investitionskosten bei 30.000 Euro.
Einen Bonus für einen iSFP gibt es hier allerdings nicht. Dafür ist der maximal mögliche Fördersatz für den Heizungstausch auf 70 Prozent gestiegen. Die höchstmögliche Förderung liegt damit bei 21.000 Euro. Sie können aber einzelne Effizienzmaßnahmen, wie eine Dämmung der Fassade, mit dem Tausch einer Heizungsanlage kombinieren. So sind maximal förderfähige Kosten von 90.000 Euro möglich, 30.000 Euro für den Heizungstausch und bis zu 60.000 für die sonstige Effizienzmaßnahme. Der Zuschuss beträgt in diesem Fall höchstens 33.000 Euro.
Hier ist eine Übersicht zu den neuen Förderungen für den Tausch alter Heizungsanlagen.
Neue Heizung | Zuschuss | Effizienzbonus | Klimabonus* | Einkommensbonus | höchst mgl. Förderung |
---|---|---|---|---|---|
Biomasse** | 30 % | - | 20 % | 30 % | 70 %*** |
Solarthermie | 30 % | - | 20 % | 30 % | 70 %*** |
Innovative Heizungstechnik | 30 % | - | 20 % | 30 % | 70 %*** |
Wärmepumpe | 30 % | 5 % | 20 % | 30 % | 70 %*** |
Brennstoffzellenheizung | 30 % | - | 20 % | 30 % | 70 %*** |
Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben) | 30 % | - | 20 % | 30 % | 70 %*** |
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetzanschluss | 30 % | - | 20 % | 30 % | 70 %*** |
Gebäudenetzanschluss | 30 % | - | 20 % | 30 % | 70 %*** |
Wärmenetzanschluss | 30 % | - | 20 % | 30 % | 70 %*** |
*Die Höhe des Klimabonus ist zeitlich begrenzt und wird ab 2029 alle zwei Jahre um 3 Prozent gesenkt; **Biomasseheizungen erhalten den Klimabonus nur dann, wenn die Warmwassererzeugung über Solar, PV oder Wärmepumpe abgedeckt ist; außerdem erhalten Sie eine extra Förderung i. H. von 2.500 € (Emissionsminderungs-Zuschlag) bei: Einhalten von max. 2,5 mg/m³ Feinstaub; ***der maximal mögliche Fördersatz für den Tausch einer Heizung wurde auf 70 % gedeckelt
Der Effizienzbonus
Der Effizienzbonus in Höhe von 5 Prozent entspricht dem ehemaligen Wärmepumpenbonus. Er fällt an, wenn eine effiziente Wärmepumpe verbaut wird (Sole oder Wasser) oder ein natürliches Kältemittel genutzt wird.
Der Klimabonus
Der Klimabonus in Höhe von 20 Prozent löst den bisherigen Heizungstausch-Bonus ab. Sie haben dann Anspruch auf den Bonus, wenn Sie eine alte Öl-, Kohle oder Nachtspeicherheizung durch eine neue Heizung ersetzen. Auch Gasheizungen, die älter als 20 Jahre sind, fallen in diese Regelung. Beachten Sie, dass dieser Bonus in der Höhe zeitlich begrenzt ist. Ab 2029 wird er alle zwei Jahre um 3 Prozent reduziert.
Der Einkommensbonus
Der Einkommensbonus in Höhe von 30 Prozent steht Haushalten zur Verfügung, deren gesamtes zu versteuerndes Jahreseinkommen 40.000 Euro nicht übersteigt. Als Nachweis sind die Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren zwei und drei vor Antragstellung zu erbringen.
Ergänzungskredit
Seit 2024 können Sie für die Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) einen Ergänzungskredit von der KfW (358/359) erhalten. Der Kredit in Höhe von maximal 120.000 Euro pro Wohneinheit ist für Personen gedacht, die sich sonst keine Sanierung leisten könnten. Haushalte, deren zu versteuerndes Einkommen unter 90.000 Euro im Jahr liegt, erhalten von der KfW eine Zinsvergünstigung. Klimabonus, Einkommensbonus und Ergänzungskredit stehen nur selbst nutzenden Eigentümern zur Verfügung.
Wasserstoff fähige Heizungen
Als wasserstofffähige Heizungen werden Gas-Brennwertheizungen bezeichnet, die in der Lage sind, zu 100 Prozent mit Wasserstoff zu arbeiten. Es werden allerdings nur die Investitionsmehrausgaben hierfür gefördert. Das ist die Differenz zwischen den Kosten für die wasserstofffähige Heizung und einer Heizung, die nicht zu 100 Prozent mit Wasserstoff betrieben werden kann. Wenn eine herkömmliche Gas-Brennwertheizung zu einer wasserstofffähigen Heizung umgebaut werden könnte, werden diese Umbaukosten als Investitionsmehrausgabe gefördert.
BEG Förderung für Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden
Im Bereich BEG WG & BEG NWG gab es 2024 keine Neuerungen. Die alten Bedingungen bleiben damit bestehen.
Sanierung zum Effizienzhaus
Für eine Komplettsanierung können Sie bei der KfW einen Antrag für einen Kredit in der Höhe von maximal 150.000 Euro (inkl. Tilgungszuschuss) stellen. Der höchstmögliche Fördersatz liegt hier bei 45 Prozent, was eine Förderung von bis zu 67.500 Euro bedeutet. Je nach erreichtem Effizienzhaus Standard erhalten Sie unterschiedlich hohe Fördersätze. In der nachfolgenden Tabelle erhalten Sie einen Überblick:
Förderung der durch Sanierung erreichter Effizienzhaus Stufen
Effizienzgebäude Stufe | Tilgungszuschuss | NH (nur NWG) | EE | "Serielle-Sanirung-Bonus" | "Worst-Performing-Building-Bonus" | höchst mgl. Förderung |
---|---|---|---|---|---|---|
EH/EG Denkmal | 5 % | 5 % | 5 % | - | - | 10 % |
EH 85 (nur WG) | 5 % | 5 % | 5 % | - | - | 10 % |
EH/EG 70 | 10 % | 5 % | 5 % | - | 10 % | 25 % |
EH/EG 55 | 15 % | 5 % | 5 % | 15 % | 10 % | 40 % |
EH/EG 40 | 20 % | 5 % | 5 % | 15 % | 10 % | 45 % |
“NH” steht für Nachhaltigkeit. Ein Gebäude kann diese Klasse erreichen, wenn es als nachhaltiges Gebäude zertifiziert wird. Weitere Informationen dazu können Sie hier finden. “EE” bedeutet hingegen “Erneuerbare Energien”. Ein Gebäude, dessen energetische Versorgung zu mindestens 65 Prozent von erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird, fällt in diese Klasse und kann 5 Prozent mehr Förderung erhalten. Zudem muss eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung eingesetzt werden, um die EE-Klasse zu erreichen. Die Förderung wurde im Vergleich zum Vorjahr erhöht.
Es gibt keine iSFP Boni mehr, und die möglichen Boni für die Klassen EE und NH können nach wie vor nicht kombiniert werden. Effizienz Gebäude können wie zuvor nur über die KfW beantragt werden. Bitte beachten Sie aber, dass das KfW Programm 461 eingestellt wurde und somit nur noch Kredite mit Tilgungszuschuss über das Programm 261 möglich sind.
Es gibt einen weiteren Bonus für sogenannte “Worst-Performing-Buildings”. In diese Kategorie fallen Gebäude, die bundesweit im unteren Viertel in Bezug auf Energieeffizienz anzusiedeln sind. Man kann in diesem Fall einen Förderbonus i.H. von 10 Prozent erhalten, solange das Gebäude durch die umgesetzten Sanierungsmaßnahmen die Effizienzhaus-Stufe EH 40 EE, EH 55 EE oder EH 70 EE erreicht. Der Worst-Performing-Buildings Bonus ist mit den zuvor beschriebenen EE und NH Boni kombinierbar.
Seit 2023 gibt es auch den sogenannten "Serielle-Sanierung-Bonus" in Höhe von 15 Prozent. Er kann beansprucht werden, wenn durch ein standardisiertes Sanierungsverfahren mehrere Gebäude den Status Effizienzhaus 40 oder EH 55 erreicht. Dieser Bonus lässt sich mit dem WPB-Bonus sowie dem EE-Bonus kombinieren. Allerdings ist die Kombination der SSB- und WPB-Boni auf insgesamt 20 Prozent gedeckelt. So ist für ein EH 40 EE ein maximal möglicher Fördersatz von bis zu 45 Prozent zu erreichen.
Beachten Sie außerdem, dass seit Januar 2023 alle Effizienzhäuser und Effizienzgebäude "Niedertemperatur-ready" (NT-ready) sein müssen. Das bedeutet, dass eine Vorlauftemperatur von 55 Grad Celsius nicht überschritten werden darf. Ausgenommen hiervon sind Effizienzhäuser der Klasse "Denkmal". Weiterhin werden seit Januar 2023 keine Anlagen mehr gefördert, die ausschließlich der Stromversorgung dienen. Das betrifft unter anderem Photovoltaik-Anlagen. Vorbereitende Maßnahmen für solche Anlagen werden allerdings noch anteilig mit gefördert.
Für den Neubau eines Effizienzhauses steht Ihnen das Förderprogramm KfW 297/298 zur Verfügung. Auch hier steht Ihnen ein Kredit in Höhe von bis zu 150.000 Euro zur Verfügung.