Klimaschutzgesetz: Was gilt in Deutschland und den Bundesländern?
Das Thema Klimaschutz ist auch in der Politik aktuell wie nie zuvor - Stichwort Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG). Im Juni 2023 beschloss die Bundesregierung ein aktualisiertes Klimaschutzgesetz. Daneben gibt es auch Klimaschutzgesetze einiger Bundesländer. Andere Länder haben dagegen noch gar kein KSG.
Doch was gilt wo? Gibt es eine Photovoltaik-Pflicht für Wohngebäude und welche Rolle spielen die erneuerbaren Energien beim Heizungstausch? Wie dick und was muss gedämmt werden? Fragen, die wir in diesem Artikel beantworten wollen.
Klimaschutzgesetz: was ist das KSG?
Das Klimaschutzgesetz (KSG) wurde 2019 von der Bundesregierung eingeführt. Es sollte einerseits die nationalen Klimaschutzziele und andererseits die europäischen Klimaschutzziele (Pariser Abkommen) umsetzen. Es handelt sich also um eine gesetzliche Normierung von Klimaschutzzielen bis 2030 (2040 / 2045 / 2050).
Im KSG sind allgemein verbindliche Emissionsobergrenzen bzw. Emissionsminderungsziele sowie konkrete jährliche Emissionsobergrenzen für einzelne, relevante Sektoren formuliert. Dabei steht das Bundesrecht über dem der Bundesländer.
2022 musste das KSG anderthalb Jahre nach Einführung wegen massiver Kritik und Verfassungsbeschwerden bei gleichzeitiger Einführung des Klimaschutz-Sofortprogramms novelliert werden.
Am 16. November 2023 hat der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung für ein Bundesklimaanpassungsgesetz beschlossen: Künftig will die Regierung den Klimaschutz vorausschauender und effektiver machen. Statt wie bislang vergangene Zielverfehlungen in den Blick zu nehmen, soll der Fokus auf zukünftige Emissionen gelegt werden. Kurzum: Statt eines Rückblicks auf das vergangene Jahr ist nun der Ausblick auf die zukünftige Entwicklung ausschlaggebend. So lässt sich sagen, ob Deutschland auf dem richtigen Weg ist – oder ob Maßnahmen nachgeschärft werden müssen.
2019 bis 2021 verfassungswidrig
Da das Klimaschutzgesetz von einigen Organisationen und Personen als nicht ausreichend angesehen wurde, kam es zu einer Verfassungsbeschwerde. Diese wurde im April 2021 vom Bundesverfassungsgericht als in Teilen begründet beurteilt. Damit wurde das Klimaschutzgesetz in seiner ersten Fassung (von 2019 bis 2021) als verfassungswidrig abgeurteilt und musste überarbeitet werden. Die Novelle des KSG (inklusive Klimaschutz Sofortprogramm 2022 zur Finanzierung wichtiger Klimaschutzvorhaben) wurde von der Bundesregierung im Juni 2021 beschlossen.
In der neuen Fassung wurden die Emissionsobergrenzen und die Jahres-Emissionsgrenzen für die einzelnen Sektoren nochmals verschärft und das Ziel der Klimaneutralität von 2050 auf 2045 vorgezogen. Zudem wurden für den Zeitraum nach 2030 verbindliche Jahres-Emissionsziele festgelegt. So sollen die CO2-Emissionen bis 2030 um 65 statt 55 Prozent gegenüber 1990 reduziert werden. Bis 2035 sollen es 77 Prozent und 88 Prozent bis 2040 sein. So trägt es nicht nur dem Urteil des BVG Rechnung, sondern auch dem Green Deal der EU.
Kritik heute
Auch die Novelle wurde heftig kritisiert. Hauptkritikpunkt ist das Fehlen eines konkreten und verbindlichen Maßrahmenkataloges zur Umsetzung der Ziele.
Auf Länderebene gibt es ebenfalls Klagen gegen einzelne Landesklimaschutzgesetze, oder gegen Landesregierungen / Bundesländer, die keine verbindlichen Klimaschutzgesetze haben.
Beratung zum Klimaschutzgesetz
- Aktuell gibt es nur - sofern vorhanden - in den Klimaschutzgesetzen der Länder konkrete Vorschriften für Maßnahmen zur Umsetzung der Klimaziele.
- Die Vorschriften sind jedoch - je nach Bundesland - uneinheitlich und für Laien teils schwer verständlich. Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet.
- Unsere zertifizierten RENEWA-Berater kennen sich bestens aus und können Sie kompetent beraten. Außerdem sind sie berechtigt, Zertifikate auszustellen, die Ihnen die Durchführung verpflichtender Maßnahmen nach KSG der Länder bestätigen.
Details liegen bei den Bundesländern
Zwar hat das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung Priorität gegenüber Gesetzgebungen der Länder. Zur Ausgestaltung der Gesetzgebung und Auswahl der Mittel zum Erreichen der Klimaschutzziele ist der Bund aber auf die Mitwirkung der Länder angewiesen. D. h. Klimaschutzgesetze einiger Länder müssen ggf. verschärft und in den anderen Ländern müssen überhaupt erst mal welche geschaffen werden.
Dazu kommt, dass der Bund in vielen Bereichen nicht die Kompetenzen hat, um das KSG umzusetzen. So fehlen z. B. Vollzugsbehörden. Außerdem liegt die Zuständigkeit wie z. B. im Falle des Ausbaus der Windenergie bei den Ländern. Und auch für den Verkehrssektor ist der Bund auf die Kooperation der Länder angewiesen, um CO2-Emissionen zu reduzieren. Gleichzeitig sind die Länder verpflichtet, Bundesrecht umzusetzen.
Bundesland | Status quo zum Klimaschutzgesetz (KSG) | Stand |
---|---|---|
Baden-Württemberg | Am 1. Februar 2023 hat der Landtag von Baden-Württemberg das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg verabschiedet. Mit diesem Gesetz wird das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg aus dem Jahr 2013, das in den Jahren 2020 und 2021 novelliert wurde, fortentwickelt. Es sieht eine CO2-Reduktion um 65 % bis 2030 und Klimaneutralität bis 2040 vor. | 01.02.2023 |
Bayern | Das Bayerische Klimaschutzgesetz sieht die CO2-Reduktion um 65 | 01.01.2023 |
Brandenburg | Brandenburg hat kein eigenes Klimaschutzgesetz und verfügt nur über einen sogenannten Klimaschutzplan. Dieser sieht zwar Klimaschutzziele und detaillierte Vorschläge zur Umsetzung für die einzelnen Sektoren vor, ist aber rechtlich unverbindlich. Eine Verfassungsbeschwerde beim BVG ist anhängig. | n / a |
Berlin | Die Novelle des Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln) sieht eine CO2-Reduktion um 70 % bis 2030, um 90 % bis 2040 und Klimaneutralität bis 2045 vor. | 10.09.2021 |
Bremen | Das Bremer Klimaschutz- und Energiegesetz sieht eine CO2-Reduktion um 60 % bis 2030, um 85 Prozent bis 2033 und um 95 % bis zum Jahr 2038 vor. | 14.02.2023 |
Hamburg | Das Hamburger Klimaschutzgesetz sieht CO2-Reduktion um 55 % bis 2030 und Klimaneutralität bis 2045 vor. | 21.12.2022 |
Hessen | Das Hessische Klimaschutzgesetz sieht Klimaneutralität bis 2045 vor. | 26.01.2023 |
Mecklenburg-Vorpommern | Mecklenburg-Vorpommern hat sich verpflichtet, bis 2040 klimaneutral zu werden. Dafür plant das Land, ein eigenes Klimaschutzgesetz zu erstellen. Aktuell verfügt es lediglich über einen sogenannten „Aktionsplan Klimaschutz". | 03.04.2023 |
Niedersachsen | Für das Niedersächsische Klimagesetz ist geplant, die Klimaneutralität bis 2040 festzuschreiben (aktuell bis 2045). Die Treibhausgasemissionen sollen bis 2030 um 75 Prozent und bis 2035 um 90 Prozent verringert werden. Diese Ziele müssen noch vom Landtag beschlossen werden. | 14.06.2023 |
Nordrhein-Westfalen | CO2-Reduktion um 65 % bis 2030, um 88 % bis 2040, Klimaneutralität bis 2045. Am 14. Juni 2023 wurde ein erstes Klimaschutzpaket veröffentlicht, welches 68 Maßnahmen sowie erste Eckpunkte für eine Novelle des KSG NRW enthält. | 14.06.2023 |
Rheinland-Pfalz | Das Landesklimaschutzgesetz RLP sieht eine CO2-Reduktion um 40 % bis 2020 und Klimaneutralität bis 2050 (mindestens jedoch CO2-Reduktion um 90 %) vor, das Gesetz wird in Form des Landesklimaschutzkonzeptes (LKSK) unter Berücksichtigung fachlicher Entwicklungen und unter öffentlicher Beteiligung fortgeschrieben, Ziele liegen aktuell aber immer noch unterhalb derer der Novelle des KSG des Bundes. | 23.08.2014 |
Saarland | Im Juli 2023 beschloss der saarländische Landtag das Klimaschutzgesetz. Es sieht Klimaneutralität bis 2045 vor. Bis 2030 sollen mindestens 55 Prozent der Treibhausgasemissionen eingespart werden. | 12.07.2023 |
Sachsen | Das Land hat kein eigenes Klimaschutzgesetz und verfügt lediglich ein „Energie- und Klimaprogramm (EKP)", das unverbindlich ist, Verfassungsbeschwerde beim BVG ist anhängig. | n /a |
Sachsen-Anhalt | Das Land hat kein eigenes Klimaschutzgesetz und verfügt lediglich über ein unverbindliches „Klima- und Energiekonzept", Verfassungsbeschwerde beim BVG ist anhängig. | n / a |
Schleswig-Holstein | Die Klimaschutzgesetz-Novelle des Landes Schleswig-Holstein beinhaltet die Orientierung am KSG des Bundes und dessen Novellen; d. h. CO2-Reduktion um 65 % bis 2030, um mindestens 77 | 24.11.2021 |
Thüringen | Das Thüringer Klimagesetz (ThüKliG) sieht die CO2-Reduktion um 60 - 70 % bis 2030, um 70 - 80 % bis 2040 und um 80 - 95 % im Jahr 2050 vor. Ab 2040 soll der Energiebedarf des Landes aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden; Ziele liegen unterhalb derer der Novelle des KSG des Bundes. | 29.12.2018 |
Klimaschutzgesetz: Vorgaben für Gebäude und Sanierungen
Das Klimaschutzgesetz des Bundes legt Ziele zur Emissionssenkung fest. Es lässt jedoch offen, wie diese erreicht werden sollen. Grundsätzlich gilt bundesweit allerdings das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG).
Darin sind technische Mindestanforderungen (TMA) hinsichtlich der Dämmung der Gebäudehülle sowie der Gebäudetechnik bei Altbau-Sanierungen und dem maximalen Primärenergiebedarf für Neubauten gesetzlich festgelegt. Das GEG gilt also immer als Mindestanforderung - auch für die Bundesländer.
Einige Bundesländer haben allerdings eigene Klimaschutzgesetze. Diese übertreffen die TMA des GEG.
In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht über die konkreten und rechtlich verbindlichen Vorgaben der Klimaschutzgesetze einiger Bundesländer für Wohngebäude (Stand November 2023).
Bundesland | Dach & Dämmungen* | Fenster (Standard) & Türen* | Heizungen* | Solaranlagen* |
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Baden-Württemberg | Dämmungen, deren U-Wert 20 % besser als in der EnEV ist, gelten alternativ als Erfüllung des EWärmeG | keine* |
|
|
Bayern | keine* | keine* | keine* | Solaranlagen-Pflicht von mind. ⅓ der Fläche ab dem 01.01.2025 bei Neubauten und bei Dachsanierungen von Bestandsgebäuden |
Berlin | keine* | keine* | keine* | Solarpflicht (PV-Anlagen) für Neubauten und bei Dachsanierungen von Bestandsgebäuden ab 2023 |
Brandenburg | keine* | keine* | keine* | keine* |
Bremen | keine* | keine* | keine* | Bei Sanierung der Dachhaut muss ab 01.01.2024 die technische Voraussetzung einer PV gewährleistet und binnen 2 Jahren installiert sein. Bei Neubauten gilt die Solarpflicht ab 2025 |
Hamburg |
| Der Austausch von Fenstern und Türen kann in der HH als Ersatzmaßnahme für den Pflichtanteil erneuerbarer Energien beim Heizungstausch gelten; Bedingung: Reduktion des Jahreswärmebedarfes um 15 % |
| Ab 01.01.2024 PV Pflicht von mind. 30 % der Nettodachfläche bei Neubau und Sanierung des Dachs bis max. einer Leistung, die über der Vergütungspflicht nach EEG ist |
Hessen | keine* | keine* | keine* | keine* |
Mecklenburg-Vorpommern | keine* | keine* | keine* | keine* |
Niedersachsen | keine* | keine* | keine* | PV-Pflicht mit mind. 50 % der Dachfläche ab 01.01.2025 (nur Neubau) |
Nordrhein-Westfalen | keine* | keine* | keine* | Ab 01.01.2025 PV-Pflicht bei Neubauten im technisch-wirtschaftlichen Optimum. Ebenfalls bei Dachsanierung ab 01.01.2026 |
Rheinland-Pfalz | keine* | keine* | keine* | keine* |
Saarland | keine* | keine* | keine* | keine* |
Sachsen | keine* | keine* | keine* | keine* |
Sachsen-Anhalt | keine* | keine* | keine* | keine* |
Schleswig-Holstein | keine* | keine* | EE-Pflicht: Beim Heizungstausch muss die neue Anlage die Wärme zu mindestens 15 % aus erneuerbaren Energien erzeugen (ab 2022) | keine* |
Thüringen | keine* | keine* | Ab 2030 Mindestanteil erneuerbarer Energien von mindestens 25 % bei genehmigungspflichtigen Gebäudeumbauten | keine* |
* Es gelten IMMER mindestens die Regeln des GEG für Gebäudehülle max. 0,24 W/(m²*K) für Dach / Oberste Geschossdecke; max. 1,3 W/(m²*K) für Fenster; Gebäudetechnik: Mindestanteil erneuerbarer Energien beim Heizungstausch, ersatzweise erneuerbare Wärme aus Solarthermie oder Strom aus PV oder zusätzl. Dämmung.
Pflicht zur Nachrüstung?
Eine Pflicht zur Nachrüstung besteht bereits im GEG. Seit 2024 dürfen in Neubauten nur noch Heizungen installiert werden, die zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Im Altbau gilt diese Pflicht erst, wenn die kommunale Wärmeplanung vorliegt. Das soll in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern Mitte 2026 der Fall sein und in kleineren Kommunen bis Mitte 2028. Ebenso müssen Bestandsbauten, deren Besitzer nach 01.02.2002 gewechselt hat, eine Dach-Dämmung oder eine Dämmung der obersten Geschossdecke erhalten, wenn diese noch nicht vorhanden ist.
Ansonsten schreiben einige Bundesländer in ihren KSG beim Tausch der Heizung vor, dass die neue Heizung den Wärmebedarf zu mindestens 15 Prozent mit erneuerbaren Energien abdeckt. Eine generelle Nachrüstpflicht neben der des GEG existiert jedoch nicht. Auch muss nicht jeder Hausbesitzer sofort eine PV-Anlage nachrüsten. Allerdings lohnt sich die Installation einer solchen Anlage nach einigen Jahren. Unsere Berater können Ihnen hier weiterhelfen.
Wo gibt es Beratung?
Einen kompletten Überblick zu den KSG der Bundesländer können wir hier nicht geben. Das liegt auch daran, in einigen Ländern z. B. verbindliche Maßnahmen noch (weiter) ausformuliert werden müssen. Andere Länder haben noch gar kein KSG.
Mit der Novellierung des KSG will die Bundesregierung die enthaltenen Maßnahmen konkretisieren. Die Regelungen sind für Laien teils schwer verständlich. Wenn Sie sicherstellen wollen, bestehende Gesetze korrekt umzusetzen, sollten Sie sich daher fachkundig beraten lassen, denn bei Missachtung drohen hohe Bußgelder (bis zu 50.000 Euro).
Zudem müssen umgesetzte Maßnahmen nachgewiesen werden. Hier kann die Energieberatung von RENEWA weiterhelfen. Unsere RENEWA-Berater kennen sich aufgrund jahrelanger Erfahrung im Bereich der Gebäude-Sanierung bestens in der Materie aus. Außerdem können sie auch die nötigen Nachweise für Sie erbringen.
Darüber hinaus kennen sich unser Berater auch bestens mit möglichen Förderungen auf Bundesebene, auf Länderebene und auf lokaler Ebene aus. So sparen Sie bei der Umsetzung von Klimaschutzgesetzen des Bundes und der Bundesländer viel Geld. Die Beratung kann übrigens ebenfalls gefördert werden. Nutzen Sie einfach das Kontaktformular auf unserer Seite. Unsere Berater helfen Ihnen gerne.
Klimaschutzgesetz: Weitere Bereiche
Das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung betrifft nicht nur den Gebäudesektor. Es sieht auch Minderungsziele von Jahresemissionsmengen im Bereich Verkehr, Energiewirtschaft, Industrie, Landwirtschaft sowie der Abfallwirtschaft und sonstigen Verursachern von CO2-Emissionen vor.
Aktuell gibt jedoch es keine konkreten Vorgaben für deren Umsetzung, obwohl z. B. im Verkehrssektor dringender Handlungsbedarf besteht. Es ist der Bereich, in dem die CO2-Emissionen in den vergangenen Jahren kaum gesunken sind.
Zusätzlich zu der Förderung der E-Mobilität fördert der Staat mit dem KfW-Programm 442 den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektroautos. Dabei sollen Besitzer von Elektroautos Fördermittel in der Höhe von maximal 10.200 Euro für die Anschaffung von Ladestationen, PV-Anlagen und Energiespeicher beantragen können. Allerdings gibt es einige Vorschriften, die Sie bei der Antragsstellung beachten müssen. Hier können Sie mehr über das neue KfW-Programm 442 erfahren.
Klimaschutzgesetz Fazit: Was ändert sich?
Da das KSG des Bundes neben den Richtwerten für CO2-Emissionen bis 2030, 2040 und 2045 keine konkreten Maßnahmen formuliert, wie diese erreicht werden sollen, bleibt die Ausgestaltung der Umsetzung zunächst uneinheitlich. Aktuell gibt es in einigen Bundesländern noch keine konkreten Vorgaben für den Gebäudesektor.
Sofern diese über die Vorschriften des GEG hinausgehen, betreffen sie überwiegend (zukünftige) Neubauten und bestimmte (zukünftige) Sanierungs-Szenarien. Andere länderspezifische Vorgaben im Gebäudesektor sind auf öffentliche Gebäude, Nichtwohngebäude und große öffentliche Parkplätze begrenzt.