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Klimaschutzgesetz: Was gilt in Deutschland und den Bundesländern?

Von Jens Piasecki
Bild: Justizia - Klimaschutzgesetz
2021 novelliert: Das Bundes-Klimaschutzgesetz

Das Thema Klimaschutz ist aktuell wie nie zuvor. Gerade erst musste das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) wegen massiver Kritik und Verfassungsbeschwerden anderthalb Jahre nach Einführung bei gleichzeitiger Einführung des Klimaschutz-Sofortprogramms 2022 novelliert werden. Daneben gibt es auch Klimaschutzgesetze einiger Bundesländer. Andere Länder haben dagegen noch gar kein KSG.

Doch was gilt wo? Gibt es eine Photovoltaik-Pflicht für Wohngebäude und welche Rolle spielen die erneuerbaren Energien beim Heizungstausch? Und wie dick muss gedämmt werden? Und welche Gebäudeteile? Fragen, die wir in diesem Artikel beantworten wollen.


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    Was ist das Klimaschutzgesetz?

    Bild: CO2-Emissionen eines Braunkohlekraftwerks
    Das KSG soll CO2-Emissionen stoppen und Klimaneutralität bringen

    Das Klimaschutzgesetz (KSG) wurde 2019 von der Bundesregierung eingeführt. Es sollte einerseits die nationalen Klimaschutzziele und andererseits die europäischen Klimaschutzziele (Pariser Abkommen) umsetzen. Es handelt sich also um eine gesetzliche Normierung von Klimaschutzzielen bis 2030 (2040 / 2045 / 2050).

    Im KSG sind allgemein verbindliche Emissionsobergrenzen bzw. Emissionsminderungsziele sowie konkrete jährliche Emissionsobergrenzen für einzelne, relevante Sektoren formuliert. Dabei steht das Bundesrecht über dem der Bundesländer. Da das Bundesverfassungsgericht (BVG) das Klimaschutzgesetz als teilweise unzureichend bewertet hat, wurde bereits 2021 eine Novelle des KSG nötig.

    2019 bis 2021 verfassungswidrig

    Da das Klimaschutzgesetz von einigen Organisationen und Personen als nicht ausreichend angesehen wurde, kam es zu einer Verfassungsbeschwerde. Diese wurde im April 2021 vom Bundesverfassungsgericht als in Teilen begründet beurteilt. Damit wurde das Klimaschutzgesetz in seiner ersten Fassung (von 2019 bis 2021) als verfassungswidrig abgeurteilt und musste überarbeitet werden. Die Novelle des KSG (inklusive Klimaschutz Sofortprogramm 2022 zur Finanzierung wichtiger Klimaschutzvorhaben) wurde von der Bundesregierung im Juni 2021 beschlossen.

    In der neuen Fassung wurden die Emissionsobergrenzen und die Jahres-Emissionsgrenzen für die einzelnen Sektoren nochmals verschärft und das Ziel der Klimaneutralität von 2050 auf 2045 vorgezogen. Zudem wurden für den Zeitraum nach 2030 verbindliche Jahres-Emissionsziele festgelegt. So sollen die CO2-Emissionen bis 2030 um 65 statt 55 Prozent gegenüber 1990 reduziert werden. Bis 2035 sollen es 77 Prozent und 88 Prozent bis 2040 sein. So trägt es nicht nur dem Urteil des BVG Rechnung, sondern auch dem Green Deal der EU.


    Beratung zum Klimaschutzgesetz

    • Aktuell gibt es nur - sofern vorhanden - in den Klimaschutzgesetzen der Länder konkrete Vorschriften für Maßnahmen zur Umsetzung der Klimaziele.
    • Die Vorschriften sind jedoch - je nach Bundesland - uneinheitlich und für Laien teils schwer verständlich. Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet.
    • Unsere zertifizierten RENEWA-Berater kennen sich bestens aus und können Sie kompetent beraten. Außerdem sind sie berechtigt, Zertifikate auszustellen, die Ihnen die Durchführung verpflichtender Maßnahmen nach KSG der Länder bestätigen.

    Details liegen bei den Bundesländern

    Zwar hat das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung Priorität gegenüber Gesetzgebungen der Länder. Zur Ausgestaltung der Gesetzgebung und Auswahl der Mittel zum Erreichen der Klimaschutzziele ist der Bund aber auf die Mitwirkung der Länder angewiesen. D. h. Klimaschutzgesetze einiger Länder müssen ggf. verschärft und in den anderen Ländern müssen überhaupt erst mal welche geschaffen werden.

    Dazu kommt, dass der Bund in vielen Bereichen auch gar nicht die Kompetenzen hat, um das KSG umzusetzen. So fehlen z. B. Vollzugsbehörden. Außerdem liegt die Zuständigkeit wie z. B. im Falle des Ausbaus der Windenergie bei den Ländern. Und auch für den Verkehrssektor ist der Bund auf die Kooperation der Länder angewiesen, um CO2-Emissionen zu reduzieren. Gleichzeitig sind die Länder verpflichtet, Bundesrecht umzusetzen.

    BundeslandStatus quo zum Klimaschutzgesetz (KSG)Stand
    Baden-WürttembergDas Klimaschutzgesetz Ba-Wü sieht eine CO2-Reduktion um 65 % bis 2030 und Netto-Treibhausgasneutralität (Klimaneutralität) bis 2040 vor, Monitoring als Basis für Interventionen bei drohendem Scheitern der vorgegebenen Klimaziele, Klimaziele gehen damit weiter, als die der Novelle des KSG des Bundes.06.10.2021 (bis 22.01.2022)
    BayernDas Bayerische Klimaschutzgesetz sieht die CO2-Reduktion um 55 % bis 2030 und die Klimaneutralität bis 2050 vor, Klimaziele liegen unterhalb derer der Novelle des KSG des Bundes, Verfassungsbeschwerde beim BVG ist anhängig.01.01.2021
    BrandenburgBrandenburg hat kein eigenes Klimaschutzgesetz und verfügt nur über einen sogenannten Klimaschutzplan. Dieser sieht zwar Klimaschutzziele und detaillierte Vorschläge zur Umsetzung für die einzelnen Sektoren vor, ist aber rechtlich absolut unverbindlich und hat lediglich den Rechtsstatus wie „ein innerbehördliches Papier". Eine Verfassungsbeschwerde beim BVG ist anhängig.n / a
    BerlinNovelle des Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln) sieht eine CO2-Reduktion um 70 % bis 2030, um 90 % bis 2040 und Klimaneutralität bis 2045 vor, Klimaziele bis 2050 gehen damit teilweise weiter, als die der Novelle des KSG des Bundes.10.09.2021
    BremenDas Bremer Klimaschutz- und Energiegesetz sieht eine CO2-Reduktion um 40 % bis 2020 (klar verfehlt, ca. 10 % CO2-Reduktion) und eine geplante CO2-Reduktion um 80 - 95 % bis 2050 vor, Klimaziel bis 2050 liegt unterhalb dessen der Novelle des KSG des Bundes.27.03.2015
    HamburgDas Hamburger Klimaschutzgesetz sieht CO2-Reduktion um 55 % bis 2030 und Klimaneutralität bis 2050 vor. Ziele liegen unterhalb derer der Novelle des KSG des Bundes.Feb. 2020 / 01.07.2021
    HessenHessen hat kein eigenes Klimaschutzgesetz und verfügt lediglich über einen rechtlich unverbindlichen Klimaschutzplan bis 2025, eine Verfassungsbeschwerde beim BVG ist anhängig.n / a
    Mecklenburg-VorpommernMecklenburg-Vorpommern hat kein eigenes Klimaschutzgesetz und verfügt lediglich über einen sogenannten „Aktionsplan Klimaschutz", eine Verfassungsbeschwerde beim BVG ist anhängig.n / a
    NiedersachsenDas Niedersächsische Klimagesetz sieht Klimaneutralität bis 2050 und die vollständige Deckung des Energiebedarfs durch erneuerbaren Energien bis 2040 vor, Ziele liegen unterhalb derer der Novelle des KSG des Bundes.09.12.2020
    Nordrhein-WestfalenCO2-Reduktion um 65 % bis 2030, um 88 % bis 2040, Klimaneutralität bis 2045, das KSG NRW ist damit hinsichtlich der Zielsetzung an die Novelle des KSG des Bundes angepasst worden, trotzdem ist (wegen fehlender Vorgaben für die Umsetzung) eine Verfassungsbeschwerde beim BVG anhängig.01.07.2021
    Rheinland-PfalzDas Landesklimaschutzgesetz RLP sieht eine CO2-Reduktion um 40 % bis 2020 und Klimaneutralität bis 2050 (mindestens jedoch CO2-Reduktion um 90 %) vor, das Gesetz wird in Form des Landesklimaschutzkonzeptes (LKSK) unter Berücksichtigung fachlicher Entwicklungen und unter öffentlicher Beteiligung fortgeschrieben, Ziele liegen aktuell aber immer noch unterhalb derer der Novelle des KSG des Bundes.23.08.2014
    SaarlandDas Saarland hat kein eigenes Klimaschutzgesetz, es verfügt lediglich über einen unverbindlichen „Energiefahrplan", Verfassungsbeschwerde beim BVG ist anhängig.n / a
    SachsenDas Land hat keine eigenes Klimaschutzgesetz und verfügt lediglich ein „Energie- und Klimaprogramm (EKP)" das unverbindlich ist, Verfassungsbeschwerde beim BVG ist anhängig.n /a
    Sachsen-AnhaltDas Land hat keine eigenes Klimaschutzgesetz und verfügt lediglich über ein unverbindliches „Klima- und Energiekonzept", Verfassungsbeschwerde beim BVG ist anhängig.n / a
    Schleswig-HolsteinKlimaschutzgesetz Novelle des Landes Schleswig-Holstein beinhaltet die Orientierung am KSG des Bundes und dessen Novellen; d. h. CO2-Reduktion um 65 % bis 2030, um mindestens 77 % bis 2035 und um 88 % bis 2040 und Klimaneutralität bis 2045.24.11.2021
    ThüringenCO2-Reduktion um 60 - 70 % bis 2030, um 70 - 80 % bis 2040 und um 80 - 95 % im Jahr 2050, Ab 2040 soll der Energiebedarf des Landes aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden; Ziele liegen unterhalb derer der Novelle des KSG des Bundes.29.12.2018

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    Vorgaben für Gebäude und Sanierungen

    Bild: Solarthermie-Anlage
    Solarthermie nutzt erneuerbare Energien

    Das Klimaschutzgesetz des Bundes legt Ziele zur Emissionssenkung fest. Es lässt jedoch offen, wie diese erreicht werden sollen. Grundsätzlich gilt bundesweit allerdings das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG).

    Darin sind technische Mindestanforderungen (TMA) hinsichtlich der Dämmung der Gebäudehülle sowie der Gebäudetechnik bei Altbau-Sanierungen und dem maximalen Primärenergiebedarf für Neubauten gesetzlich festgelegt. Das GEG gilt also immer als Mindestanforderung - auch für die Bundesländer.

    Einige Bundesländer haben allerdings eigene Klimaschutzgesetze. Diese übertreffen die TMA des GEG. In Hamburg gilt seit 01.07.2021 die sogenannte EE-Pflicht beim Tausch der Heizung. Ab 2023 gilt zudem eine Photovoltaik-Pflicht für Neubauten und ab 2025 eine für die Dachsanierung von Bestandsbauten. In Baden-Württemberg gilt seit 2015 das Erneuerbare Wärme Gesetz (EWärmeG), das einen Anteil erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs in Höhe von 15 Prozent vorschreibt. Es ist eng mit dem Klimaschutzgesetz des Landes verbunden und Teil der baden-württembergischen Gesamtstrategie zum Klimaschutz.

    Das Klimaschutzgesetz von Baden-Württemberg schreibt zudem ab 2022 für neue Wohngebäude eine PV-Pflicht vor, die 2023 auf Dachsanierungen von Bestandsbauten ausgeweitet wird. Andere Bundesländer wie z. B. Berlin haben ähnliche gesetzliche Vorgaben. Und in Schleswig-Holstein gilt für den Heizungstausch wie in Hamburg ebenfalls eine EE-Pflicht - allerdings anders als in Hamburg erst ab 01.01.2022.  In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht über die konkreten und rechtlich verbindlichen Vorgaben der Klimaschutzgesetze einiger Bundesländer für Wohngebäude (Stand November 2021).

    BundeslandDach & Dämmungen*Fenster (Standard) & Türen*Heizungen*Solaranlagen*
    Baden-WürttembergDämmungen deren U-Wert 20 % besser als in der EnEV 2013 ist, gelten alternativ als Erfüllung des EWärmeGkeine*Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 15 % bei Erneuerung der HeizungSolarthermie (bei Deckung von 15 % des Wärmeenergiebedarfes) gilt ebenfalls als Erfüllung des EWärmeG
    keine*keine*Fernwärme oder KWK-Anlagen gelten ebenfalls als Erfüllung des EWärmeGPV gilt ab einer Leistung von 2 kWpeak / 100 m² als Erfüllung des EWärmeG*
    keine*keine*keine*PV-Anlage muss ab Mai 2022 auf Neubauten installiert werden; ab 2023 PV-Pflicht auch bei großen Dachsanierungen
    Bayernkeine*keine*keine*keine*
    Berlinkeine*keine*keine*Solarpflicht (PV-Anlagen) für Neubauten und bei Dach-Sanierungen von Bestandsgebäuden ab 2023*
    Brandenburgkeine*keine*keine*keine*
    Bremenkeine*keine*keine*PV-Pflicht geplant: Für Neubauten und bei großen Dach-Sanierungen soll Einbau einer PV-Anlage verbindlich sein*
    HamburgDie Installation von Dämmungen der Gebäudehülle kann in der HH als Ersatzmaßnahme für den Pflichtanteil erneuerbarer Energien beim Heizungstausch gelten; Bedingung: Reduktion des Jahreswärmebedarfes um 15 %*Der Austausch von Fenstern und Türen, kann in der HH als Ersatzmaßnahme für den Pflichtanteil erneuerbarer Energien beim Heizungstausch gelten; Bedingung: Reduktion des Jahreswärmebedarfes um 15 %*Beim Heizungstausch muss die neue Anlage die Wärme zu mindestens 15 % aus erneuerbaren Energien erzeugen*Ab 01.01.2023 PV-Pflicht bei Neubauten, ab 01.01.2025 PV-Pflicht beim Tausch der Dachhaut*
    Hessenkeine*keine*keine*keine*
    Mecklenburg-Vorpommernkeine*keine*keine*keine*
    Niedersachsenkeine*keine*keine*Ab 2023: neue Wohngebäude müssen statisch so konstruiert werden, dass später eine PV-Anlage darauf installiert werden kann
    Nordrhein-Westfalenkeine*keine*keine*keine*
    Rheinland-Pfalzkeine*keine*keine*keine*
    Saarlandkeine*keine*keine*keine*
    Sachsenkeine*keine*keine*keine*
    Sachsen-Anhaltkeine*keine*keine*keine*
    Schleswig-Holsteinkeine*keine*EE-Pflicht: Beim Heizungstausch muss die neue Anlage die Wärme zu mindestens 15 % aus erneuerbaren Energien erzeugen (ab 2022)keine*
    Thüringenkeine*keine*Ab 2030 Mindestanteil erneuerbarer Energien von mindestens 25 % bei genehmigungspflichtigen Gebäudeumbautenkeine*

    * Es gelten IMMER mindestens die Regeln des GEG für Gebäudehülle max. 0,24 W/(m²*K) für Dach / Oberste Geschossdecke; max. 1,3 W/(m²*K) für Fenster; Gebäudetechnik: Mindestanteil erneuerbarer Energien beim Heizungstausch, ersatzweise erneuerbare Wärme aus Solarthermie oder Strom aus PV oder zusätzl. Dämmung.

    Pflicht zur Nachrüstung?

    Eine Pflicht zur Nachrüstung besteht bereits im GEG. Heizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden, wenn es sich um Konstanttemperaturkessel handelt (Heizwert- und Brennwertkessel sind ausgenommen). Ebenso müssen Bestandsbauten, deren Besitzer nach 01.02.2002 gewechselt hat, eine Dach-Dämmung oder eine Dämmung der obersten Geschossdecke erhalten, wenn diese noch nicht vorhanden ist.

    Ansonsten schreiben z. B. die Stadt Hamburg und Baden-Württemberg in ihren KSG beim Tausch der Heizung vor, dass die Neue den Wärmebedarf zu mindestens 15 Prozent mit erneuerbaren Energien abdeckt. Eine generelle Nachrüstpflicht neben der des GEG existiert jedoch nicht. So wird z. B. auch die Nachrüstung einer PV-Anlage nicht per se zur Pflicht, sondern nur dann, wenn das Dach komplett saniert wird. Es muss also nicht jeder Hausbesitzer sofort eine PV-Anlage nachrüsten. Allerdings lohnt sich die Installation einer solchen Anlage nach einigen Jahren. Unsere Berater können Ihnen hier weiterhelfen.

    Wo gibt es Beratung?

    Einen kompletten Überblick zu den KSG der Bundesländer können wir hier natürlich nicht geben. Das liegt auch daran, dass gerade ein Umbruch stattfindet und die KSG in einigen Ländern z. B. verbindliche Maßnahmen noch (weiter) ausformuliert werden müssen. Andere Länder haben noch gar kein KSG.

    In beiden Fällen wird das BVG die Länder vermutlich bald dazu verpflichten, eines zu erlassen und / oder Maßnahmen konkret auszugestalten. Da, wo schon eines existiert, sind die geltenden Regelungen für Laien teils schwer verständlich. Wenn Sie sicherstellen wollen, bestehende Gesetze korrekt umzusetzen, sollten Sie sich daher fachkundig beraten lassen, denn bei Missachtung drohen hohe Bußgelder (bis zu 50.000 Euro).

    Zudem müssen umgesetzte Maßnahmen wie der Heizungstausch z. B. in Baden-Württemberg oder in Hamburg per Zertifikat nachgewiesen werden. Hier kann die Energieberatung von RENEWA weiterhelfen. Unsere RENEWA-Berater kennen sich aufgrund jahrelanger Erfahrung im Bereich der Gebäude-Sanierung bestens in der Materie aus. Außerdem können sie auch die nötigen Nachweise für Hamburg und Baden-Württemberg für Sie erbringen.

    Darüber hinaus kennen sich unser Berater auch bestens mit möglichen Förderungen auf Bundesebene, auf Länderebene und auf lokaler Ebene aus. So sparen Sie bei der Umsetzung von Klimaschutzgesetzen des Bundes / der Bundesländer viel Geld. Die Beratung kann übrigens ebenfalls gefördert werden. Nutzen Sie einfach das Kontaktformular auf unserer Seite. Unsere Berater helfen Ihnen gerne.

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    Weitere Bereiche des Klimaschutzgesetzes

    Bild: CO2-Emissionen
    Der Verkehrssektor erzeugt erhebliche Emissionen

    Das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung betrifft selbstverständlich nicht nur den Gebäudesektor. Es sieht auch Minderungsziele von Jahresemissionsmengen im Bereich Verkehr, Energiewirtschaft, Industrie, Landwirtschaft sowie der Abfallwirtschaft und sonstigen Verursachern von CO2-Emissionen vor.

    Diese Ziele wurden, wie bereits erwähnt, in einer Novelle von 2021 nochmals verschärft. Aktuell gibt jedoch es keine konkrete Vorgaben für deren Umsetzung, obwohl z. B. im Verkehrssektor dringender Handlungsbedarf besteht. Es ist der Bereich, in dem die CO2-Emissionen in den vergangenen Jahren kaum gesunken sind. 

    Insofern wären konkrete Schritte in diesem Sektor wünschenswert gewesen. Immerhin fördert der Bund die E-Mobilität. Konkret wird die Anschaffung von Elektroautos und Wallboxen (aktuell ausgeschöpft) gefördert. Darüber hinaus erwartet die Wirtschaft auch Planungssicherheit für die Zukunft. Der Klimaschutz gewinnt also in allen Bereichen immer mehr an Bedeutung.


    Frühere und aktuelle Kritik

    Bild: Kritik am Klimaschutzgesetz
    Kritik kam unter anderem von „Fridays for Future”-Demonstranten

    Das erste Klimaschutzgesetz der Bundesregierung stieß bereits auf heftige Kritik - von Oppositionsparteien, Umweltschutzorganisationen, Lobbyverbänden der Wirtschaft und Privatpersonen. Dabei gingen vielen Kritikern die gesteckten Ziele nicht weit genug. Einige klagten daraufhin vor dem Bundesverfassungsgericht (BVG).

    Das BVG stimmte der Einschätzung der Kläger in Teilen zu und erklärte das KSG hinsichtlich der Jahresemissionsmengen und der daraus resultierenden Belastungen für nachfolgende Generationen für verfassungswidrig. Daraufhin beschloss die Bundesregierung im Mai 2021 eine Novelle des KSG, in der die Senkung der CO2-Emissionen zeitlich deutlich vorgezogen wurde. Auch die Novelle wurde und wird heftig kritisiert. Hauptkritikpunkt ist das Fehlen eines konkreten und verbindlichen Maßrahmenkataloges zur Umsetzung der Ziele.

    Auf Länderebene gibt es ebenfalls Klagen gegen einzelne Landesklimaschutzgesetze, oder gegen Landesregierungen / Bundesländer, die keine verbindlichen Klimaschutzgesetze haben. Betroffen sind neben Bayern, NRW, und Brandenburg auch Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen und das Saarland. Angesichts des Urteils zum KSG auf Bundesebene ist damit zu rechnen, dass die Klagen zumindest teilweise erfolgreich sein werden.

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    Fazit: Was ändert sich?

    Da das KSG des Bundes neben den Richtwerten für CO2-Emissionen bis 2030, 2040 und 2045 keine konkreten Maßnahmen formuliert, wie diese erreicht werden sollen, bleibt die Ausgestaltung der Umsetzung zunächst uneinheitlich. Aktuell gibt es nur in Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Thüringen konkrete Vorgaben für den Gebäudesektor. Zudem wurden in Schleswig-Holstein gerade welche beschlossen. Die meisten dieser Vorschriften gelten jedoch erst ab 2022 (Ausnahme: EE-Pflicht bei Heizungstausch in Bestandsbau in Hamburg).

    Sofern diese über die Vorschriften des GEG hinausgehen, betreffen sie überwiegend (zukünftige) Neubauten und bestimmte (zukünftige) Sanierungs-Szenarien. Dabei handelt es sich um einen 15-prozentigen Anteil erneuerbarer Wärme beim Heizungstausch und die Installation einer PV-Anlage bei Neubauten und größeren Dachsanierungen. Andere länderspezifische Vorgaben im Gebäudesektor sind auf öffentliche Gebäude, Nichtwohngebäude und große öffentliche Parkplätze begrenzt. Privatpersonen und ihre Wohngebäude sind dort (bislang) nicht betroffen.


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