Klimaschutzgesetz: Was gilt für Hausbesitzer bei Heizung und Sanierung?
Das Klimaschutzgesetz verpflichtet Hausbesitzer nicht pauschal dazu, ihr Gebäude bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu sanieren. Dennoch gibt es konkrete gesetzliche Anforderungen, die Eigentümer bei einer Sanierung oder einem Heizungstausch beachten müssen. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), dem Wärmeplanungsgesetz sowie teilweise aus den Klimaschutz- und Energiegesetzen der Bundesländer.
Vorgaben können beispielsweise den Heizungstausch, die energetische Qualität einzelner Bauteile, die Dämmung oder den Einsatz von Photovoltaik betreffen. Eine zunehmende Rolle spielt außerdem die kommunale Wärmeplanung, da sie Eigentümern Orientierung darüber gibt, welche Wärmeversorgung langfristig in ihrer Kommune vorgesehen ist.
Wir erklären, welche Vorgaben aktuell gelten, wann tatsächlich eine Sanierungspflicht entstehen kann und was Eigentümer bei einer energetischen Sanierung beachten sollten.
Was ist das Klimaschutzgesetz?
Mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) hat Deutschland seine langfristigen Klimaziele gesetzlich festgeschrieben. Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um mindestens 65 Prozent sinken. Für 2040 liegt das Minderungsziel bei mindestens 88 Prozent. Bis 2045 soll Deutschland schließlich treibhausgasneutral sein.
Diese Ziele gelten für die gesamte Volkswirtschaft und damit unter anderem für Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Landwirtschaft und den Gebäudebereich.
Das Klimaschutzgesetz schreibt Hausbesitzern allerdings nicht unmittelbar vor, ihre Immobilie zu dämmen, die Fenster auszutauschen oder eine Wärmepumpe einzubauen. Für Eigentümer sind deshalb andere Gesetze entscheidender.
Kurz gesagt: Das Klimaschutzgesetz definiert das Ziel. Andere Gesetze und Förderprogramme legen fest, mit welchen Maßnahmen dieses Ziel im Gebäudebereich erreicht werden soll.
2026 hat die Bundesregierung dazu ein neues Klimaschutzprogramm mit 67 Maßnahmen beschlossen. Nach Angaben der Bundesregierung sollen die darin enthaltenen Maßnahmen bis 2030 zusätzliche Einsparungen von rund 25 Millionen Tonnen CO₂ ermöglichen.
Gibt es durch das Klimaschutzgesetz eine Sanierungspflicht?
Nein. Eine allgemeine Sanierungspflicht, nach der alle Eigentümer ihr Haus bis 2030 oder 2045 energetisch sanieren müssen, gibt es nicht.
Das Klimaschutzgesetz selbst schreibt keine individuelle Sanierung eines Wohngebäudes vor. Trotzdem können für Eigentümer konkrete energetische Anforderungen gelten.
Diese können sich beispielsweise ergeben:
- beim Austausch einer alten Heizungsanlage,
- bei bestimmten größeren Sanierungsmaßnahmen,
- beim Kauf beziehungsweise Eigentümerwechsel eines unsanierten Gebäudes,
- bei der Dämmung bestimmter Bauteile,
- durch landesrechtliche Regelungen, etwa eine Photovoltaikpflicht.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen einer Sanierungspflicht und gesetzlichen Anforderungen bei einer ohnehin geplanten Sanierung.
Wer beispielsweise seine Fassade vollständig erneuert oder sein Dach umfassend saniert, muss dabei unter bestimmten Voraussetzungen energetische Mindeststandards einhalten. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass eine intakte Fassade oder ein intaktes Dach allein aufgrund des Klimaschutzgesetzes saniert werden muss.
Welche Klimaziele gelten für Gebäude?
- Dämmung von Dach, Fassade und Kellerdecke
- Austausch alter Fenster und Außentüren
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen
- Wärmepumpen und andere erneuerbare Heizsysteme
- Wärmenetze
- Photovoltaikanlagen
- Solarthermie
- kontrollierte Wohnraumlüftung
Der Gebäudebereich spielt für die deutschen Klimaziele eine wichtige Rolle. Millionen Wohngebäude wurden errichtet, bevor heutige energetische Standards galten. Entsprechend groß sind die Einsparpotenziale bei Heizung, Gebäudehülle und Energieversorgung.
Langfristig soll deshalb sowohl der Energiebedarf der Gebäude sinken als auch die verbleibende Energie zunehmend klimaneutral bereitgestellt werden.
Dafür kommen insbesondere folgende Maßnahmen infrage:
Welche Maßnahmen sinnvoll sind, hängt allerdings stark vom Gebäude ab. Nicht jedes Haus muss auf dieselbe Weise saniert werden.
Details liegen bei den Bundesländern
Zwar hat das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung Priorität gegenüber Gesetzgebungen der Länder. Zur Ausgestaltung der Gesetzgebung und Auswahl der Mittel zum Erreichen der Klimaschutzziele ist der Bund aber auf die Mitwirkung der Länder angewiesen. D. h. Klimaschutzgesetze einiger Länder müssen ggf. verschärft und in den anderen Ländern müssen überhaupt erst mal welche geschaffen werden.
Dazu kommt, dass der Bund in vielen Bereichen nicht die Kompetenzen hat, um das KSG umzusetzen. So fehlen z. B. Vollzugsbehörden. Außerdem liegt die Zuständigkeit wie z. B. im Falle des Ausbaus der Windenergie bei den Ländern. Und auch für den Verkehrssektor ist der Bund auf die Kooperation der Länder angewiesen, um CO2-Emissionen zu reduzieren. Gleichzeitig sind die Länder verpflichtet, Bundesrecht umzusetzen.
Vorgaben der Bundesländer für Wohngebäude
| Bundesland | Status quo zum Klimaschutzgesetz (KSG) | Stand |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Baden-Württemberg verfügt mit dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz (KlimaG BW) über ein eigenes Klimaschutzgesetz. Das Land will seine Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 65 % gegenüber 1990 reduzieren und bis 2040 Netto-Treibhausgasneutralität erreichen. Das Gesetz wurde 2026 unter anderem an bundesrechtliche Vorgaben zur Wärmeplanung und Klimaanpassung angepasst. | 2026 |
| Bayern | Das Bayerische Klimaschutzgesetz sieht vor, die Treibhausgasemissionen je Einwohner bis 2030 um mindestens 65 % gegenüber 1990 zu reduzieren. Bayern soll spätestens 2040 klimaneutral sein. Das Gesetz wurde zuletzt 2026 geändert; die Klimaziele blieben dabei unverändert. | 01.04.2026 |
| Brandenburg | Brandenburg verfügt weiterhin über kein eigenständiges Klimaschutzgesetz. Zentrale Grundlage der Klimapolitik ist der Klimaplan Brandenburg mit einer Klimaschutzstrategie für alle relevanten Sektoren. Der Klimaplan orientiert sich am Ziel, Brandenburg bis 2045 klimaneutral zu machen. Anders als ein Landesklimaschutzgesetz ist der Klimaplan jedoch kein eigenständiges Klimaschutzgesetz mit entsprechend gesetzlich verankertem Reduktionspfad. | 2026 |
| Berlin | Das Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln) sieht eine Reduzierung der CO₂-Emissionen gegenüber 1990 um mindestens 70 % bis 2030 und mindestens 90 % bis 2040 vor. Spätestens 2045 soll Berlin klimaneutral sein; das Gesetz setzt dies mit einer CO₂-Minderung um mindestens 95 % gegenüber 1990 gleich. | 2026 |
| Bremen | Das Bremische Klimaschutz- und Energiegesetz sieht einen besonders schnellen Reduktionspfad vor. Die CO₂-Emissionen sollen gegenüber 1990 bis 2030 um mindestens 60 %, bis 2033 um mindestens 85 % und bis 2038 um mindestens 95 % sinken. Die Klimaschutzstrategie 2038 konkretisiert den Weg zur weitgehenden Klimaneutralität. | 2026 |
| Hamburg | Das Hamburgische Klimaschutzgesetz sieht eine Reduzierung der CO₂-Emissionen um 70 % bis 2030 gegenüber 1990 vor. Eine wichtige Änderung erfolgte durch den Hamburger Zukunftsentscheid: Das Ziel der Klimaneutralität wurde von 2045 auf 2040 vorgezogen. | 2025/2026 |
| Hessen | Das Hessische Klimagesetz schreibt eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 65 % bis 2030 und mindestens 88 % bis 2040 vor. Spätestens 2045 soll Netto-Treibhausgasneutralität erreicht werden. Nach 2050 werden negative Treibhausgasemissionen angestrebt. | 08.02.2023 |
| Mecklenburg-Vorpommern | Neu seit 2026: Mecklenburg-Vorpommern verfügt inzwischen über ein eigenes Klimagesetz. Der Landtag hat am 3. Juni 2026 das Klimaverträglichkeitsgesetz beschlossen. Damit erhält das Land erstmals einen verbindlichen gesetzlichen Rahmen für Klimaschutz und Klimaanpassung. Ziel ist die Klimaneutralität bis 2045. | 03.06.2026 |
| Niedersachsen | Die Klimaziele des Niedersächsischen Klimagesetzes wurden Ende 2023 deutlich verschärft und sind inzwischen geltendes Recht. Die Treibhausgasemissionen sollen gegenüber 1990 bis 2030 um mindestens 75 % und bis 2035 um mindestens 90 % sinken. Bereits 2040 soll Niedersachsen treibhausgasneutral sein. Die Klimaschutzstrategie 2025 konkretisiert diese Ziele mit rund 120 Maßnahmen. | 2025/2026 |
| Nordrhein-Westfalen | Das Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen orientiert sich an den bundesweiten Klimazielen. Die Treibhausgasemissionen sollen gegenüber 1990 bis 2030 um mindestens 65 % und bis 2040 um mindestens 88 % sinken. Bis 2045 soll Nordrhein-Westfalen treibhausgasneutral wirtschaften. | 2026 |
| Rheinland-Pfalz | Rheinland-Pfalz hat sein Landesklimaschutzgesetz grundlegend erneuert. Das neue Gesetz ersetzt das Klimaschutzgesetz aus dem Jahr 2014 und zieht das langfristige Klimaziel deutlich vor: Rheinland-Pfalz soll bereits bis 2040 Treibhausgasneutralität erreichen. Ergänzend sollen Klimaschutzmaßnahmen über Sektorziele und eine regelmäßig fortgeschriebene Klimaschutzstrategie gesteuert werden. | 2025 |
| Saarland | Das Saarländische Klimaschutzgesetz setzt verbindliche Klimaziele für das Land. Die Treibhausgasemissionen sollen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 reduziert werden. Bis 2045 soll das Saarland treibhausgasneutral werden. | 2026 |
| Sachsen | Sachsen verfügt weiterhin über kein eigenständiges Landesklimaschutzgesetz. Grundlage der Klimapolitik ist insbesondere das Energie- und Klimaprogramm Sachsen. Anders als bei einem Klimaschutzgesetz handelt es sich dabei nicht um einen gesetzlich verbindlichen Reduktionspfad für die Treibhausgasemissionen des Landes. | 2026 |
| Sachsen-Anhalt | Sachsen-Anhalt verfügt weiterhin über kein eigenständiges Landesklimaschutzgesetz. Die Klimapolitik des Landes wird insbesondere über Strategien und Programme wie das Klima- und Energiekonzept gesteuert. Ein mit den Klimaschutzgesetzen anderer Bundesländer vergleichbarer gesetzlicher Reduktionspfad besteht damit nicht. | 2026 |
| Schleswig-Holstein | Schleswig-Holstein hat sein Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) 2025 umfassend novelliert. Dabei wurde das Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität von 2045 auf 2040 vorgezogen. Das Land will damit fünf Jahre früher klimaneutral werden als der Bund. Die Novelle berücksichtigt außerdem die neuen bundesrechtlichen Rahmenbedingungen unter anderem bei Wärmeplanung und Gebäudeenergie. | 29.03.2025 |
| Thüringen | Das Thüringer Klimagesetz sieht gegenüber 1990 eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 60 bis 70 % bis 2030, um 70 bis 80 % bis 2040 und um 80 bis 95 % bis 2050 vor. Außerdem soll der Energiebedarf Thüringens ab 2040 bilanziell durch einen Mix aus erneuerbaren Energien aus eigenen Quellen gedeckt werden. | 2026 |
Welche zusätzlichen Sanierungs- und Solarpflichten gelten in den Bundesländern?
Das Klimaschutzgesetz des Bundes legt Ziele zur Emissionssenkung fest. Es lässt jedoch offen, wie diese erreicht werden sollen. Grundsätzlich gilt bundesweit allerdings das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG).
Darin sind technische Mindestanforderungen (TMA) hinsichtlich der Dämmung der Gebäudehülle sowie der Gebäudetechnik bei Altbau-Sanierungen und dem maximalen Primärenergiebedarf für Neubauten gesetzlich festgelegt. Das GEG gilt also immer als Mindestanforderung - auch für die Bundesländer.
Einige Bundesländer haben allerdings eigene Klimaschutzgesetze. Diese übertreffen die TMA des GEG.
In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht über die konkreten und rechtlich verbindlichen Vorgaben der Klimaschutzgesetze einiger Bundesländer für Wohngebäude.
Vorgaben der Bundesländer für Wohngebäude – Stand August 2026
| Bundesland | Dach & Dämmung | Fenster & Türen | Heizung | Photovoltaik / Solar |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Keine allgemeine zusätzliche Sanierungspflicht. Dämmmaßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen als Ersatzmaßnahme im EWärmeG berücksichtigt werden. | Keine zusätzliche allgemeine Pflicht | Beim Austausch einer zentralen Heizung im Bestand gilt weiterhin das EWärmeG BW mit grundsätzlich 15 % erneuerbarer Wärme bzw. zulässigen Ersatzmaßnahmen. | PV-Pflicht bei Neubauten und grundlegenden Dachsanierungen von Wohngebäuden. Bei Dachsanierungen gilt sie seit 01.01.2023. |
| Bayern | Keine zusätzliche landesweite Pflicht für private Bestandsgebäude | Keine zusätzliche Pflicht | Keine zusätzliche landesweite Pflicht | Bei Wohngebäuden besteht seit 2025 lediglich eine Soll-Vorschrift für PV beim Neubau und bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut – also grundsätzlich keine verbindliche PV-Pflicht wie etwa in NRW oder Baden-Württemberg. |
| Berlin | Keine zusätzliche allgemeine Pflicht | Keine zusätzliche allgemeine Pflicht | Keine zusätzliche landesweite Pflicht über das Bundesrecht hinaus | Seit 2023 Solarpflicht für Wohngebäude bei Neubau und wesentlichem Dachumbau. In der Regel sind 30 % der Dachfläche solar zu nutzen. |
| Brandenburg | Keine zusätzliche landesweite Pflicht für private Wohngebäude | Keine zusätzliche Pflicht | Keine zusätzliche landesweite Pflicht | Die landesrechtliche PV-Pflicht betrifft insbesondere öffentliche und gewerbliche Gebäude. Für private Wohngebäude besteht daraus derzeit keine allgemeine Solarpflicht. |
| Bremen | Keine zusätzliche allgemeine Pflicht | Keine zusätzliche Pflicht | Keine zusätzliche landesweite Pflicht | PV-Pflicht bei Neubauten seit 01.07.2025. Bei grundlegender Dachsanierung im Bestand gilt die Pflicht bereits seit 01.07.2024; die Anlage muss grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren installiert werden. |
| Hamburg | Keine allgemeine Sanierungspflicht. Bestimmte Wärmeschutzmaßnahmen können als Ersatz für die EE-Pflicht beim Heizungstausch berücksichtigt werden. | Bestimmte Maßnahmen können im Rahmen der Ersatzregelungen berücksichtigt werden. | Beim Austausch einer zentralen Heizung in älteren Bestandsgebäuden besteht nach Hamburger Landesrecht grundsätzlich eine 15-%-EE-Pflicht bzw. die Möglichkeit von Ersatzmaßnahmen. | Bei wesentlichen Dachumbauten müssen grundsätzlich 30 % der Nettodachfläche mit PV ausgestattet werden. Bei Neubauten gelten 30 % der Bruttodachfläche. Ab 2027 kommt bei bestimmten Flachdächern zusätzlich eine Gründachpflicht hinzu. |
| Hessen | Keine zusätzliche landesweite Pflicht für private Wohngebäude | Keine zusätzliche Pflicht | Keine zusätzliche landesweite Pflicht | Keine allgemeine PV-Pflicht für private Wohngebäude. Eine Solarpflicht besteht unter anderem für landeseigene Gebäude und bestimmte Parkplätze. |
| Mecklenburg-Vorpommern | Keine zusätzliche landesweite Pflicht für private Wohngebäude | Keine zusätzliche Pflicht | Keine zusätzliche landesweite Pflicht | Aktuell keine allgemeine landesrechtliche PV-Pflicht für private Wohngebäude. |
| Niedersachsen | Keine zusätzliche allgemeine Dämmvorgabe über das Bundesrecht hinaus | Keine zusätzliche Pflicht | Keine zusätzliche landesweite Pflicht | Seit 01.01.2025 umfassende PV-Pflicht: Bei Neubauten sowie bei Aufstockungen, Anbauten und grundlegenden Dachsanierungen müssen bei mindestens 50 m² betroffener Dachfläche grundsätzlich mindestens 50 % der Dachfläche mit PV ausgestattet werden. |
| Nordrhein-Westfalen | Keine zusätzliche allgemeine Dämmvorgabe | Keine zusätzliche Pflicht | Keine zusätzliche landesweite Pflicht | Seit 2025 PV-Pflicht beim Neubau von Wohngebäuden. Seit 01.01.2026 auch bei vollständiger Dachsanierung im Bestand. Im Bestand grundsätzlich 30 % der geeigneten Dachfläche; für Wohngebäude bis 10 WE bestehen vereinfachte Mindestleistungen. |
| Rheinland-Pfalz | Keine zusätzliche landesweite Pflicht | Keine zusätzliche Pflicht | Keine zusätzliche landesweite Pflicht | Für private Wohngebäude keine allgemeine Pflicht zum Betrieb einer PV-Anlage. Neubauten und grundlegend sanierte Dächer müssen allerdings grundsätzlich PV-ready vorbereitet werden. |
| Saarland | Keine zusätzliche allgemeine Pflicht | Keine zusätzliche Pflicht | Keine zusätzliche landesweite Pflicht | Seit 2025 gilt bei privaten Wohngebäuden eine PV-ready-Pflicht: Bei Neubauten bzw. wesentlichen Dachänderungen muss die Konstruktion grundsätzlich so ausgelegt werden, dass später PV installiert werden kann. Eine unmittelbare Installationspflicht besteht für private Wohngebäude dadurch noch nicht. |
| Sachsen | Keine zusätzliche landesweite Pflicht für private Wohngebäude | Keine zusätzliche Pflicht | Keine zusätzliche landesweite Pflicht | Aktuell keine allgemeine landesrechtliche PV-Pflicht für private Wohngebäude. |
| Sachsen-Anhalt | Keine zusätzliche landesweite Pflicht für private Wohngebäude | Keine zusätzliche Pflicht | Keine zusätzliche landesweite Pflicht | Aktuell keine allgemeine landesrechtliche PV-Pflicht für private Wohngebäude. |
| Schleswig-Holstein | Keine zusätzliche allgemeine Sanierungspflicht | Keine zusätzliche Pflicht | Landesrecht enthält weiterhin Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Wärme beim Austausch bestimmter Heizungsanlagen; Bundes- und Landesrecht müssen im Einzelfall gemeinsam geprüft werden. | Seit 2025 PV-Pflicht beim Neubau von Wohngebäuden. Wichtig: Bei der Dachsanierung eines bestehenden Wohngebäudes besteht keine PV-Pflicht. Die Sanierungspflicht gilt insoweit nur für Nichtwohngebäude. |
| Thüringen | Keine zusätzliche allgemeine Pflicht für private Wohngebäude | Keine zusätzliche Pflicht | Keine aktuell relevante allgemeine landesrechtliche Austauschpflicht zusätzlich zum Bundesrecht |
Zusätzlich zu den hier aufgeführten Landesregelungen gelten bundesweit die Anforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG). Insbesondere bei der Sanierung von Dach, Fassade oder Fenstern können energetische Mindestanforderungen greifen, sobald ein Bauteil in entsprechendem Umfang verändert wird. Die Angabe „keine zusätzliche Pflicht“ bedeutet deshalb lediglich, dass das jeweilige Bundesland keine darüber hinausgehende allgemeine Anforderung für private Wohngebäude vorsieht.
Welche Nachrüstpflichten gelten für Hausbesitzer?
Eine allgemeine Pflicht, jedes Bestandsgebäude energetisch zu sanieren, gibt es nicht. Allerdings bestehen auch 2026 bestimmte Nachrüstpflichten für ältere Gebäude.
Dazu gehört insbesondere die Dämmung der obersten Geschossdecke beziehungsweise des Dachs, wenn der vorgeschriebene Mindestwärmeschutz nicht erreicht wird. Für bestimmte selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser gelten Ausnahmen. Bei einem Eigentümerwechsel kann die Ausnahme entfallen; der neue Eigentümer hat dann grundsätzlich zwei Jahre Zeit, die entsprechenden Anforderungen umzusetzen.
Auch für bestimmte alte Heizkessel bestehen weiterhin Austauschpflichten. Betroffen sind insbesondere ältere Konstanttemperaturkessel, während beispielsweise Niedertemperatur- und Brennwertkessel von dieser Regelung ausgenommen sein können.
Was gilt 2026 beim Heizungstausch?
Beim Heizungstausch hat sich die Rechtslage 2026 grundlegend verändert. Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde die bisherige pauschale Vorgabe aufgehoben, nach der neu eingebaute Heizungen grundsätzlich mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen sollten.
Eigentümer haben dadurch wieder mehr Freiheit bei der Wahl der Heiztechnik. Neben Wärmepumpen, Wärmenetzen, Biomasse- und Hybridlösungen können grundsätzlich auch weiterhin Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden.
Wer sich heute für eine fossile Heizung entscheidet, sollte allerdings die langfristige Entwicklung berücksichtigen. Denn fossile Brennstoffe werden durch CO₂-Bepreisung und steigende Anforderungen voraussichtlich zunehmend unattraktiver. Spätestens ab 2045 müssen die eingesetzten Brennstoffe klimaneutral sein.
Die kommunale Wärmeplanung bleibt trotzdem wichtig. Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern mussten ihre Wärmeplanung grundsätzlich bis zum 30. Juni 2026 abschließen, kleinere Kommunen haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit.
Der Wärmeplan kann Eigentümern beispielsweise zeigen, ob für das eigene Quartier langfristig ein Wärmenetz vorgesehen ist oder eher dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen infrage kommen. Er löst jedoch nicht automatisch eine Sanierungs-, Anschluss- oder Heizungstauschpflicht für das einzelne Gebäude aus.
Welche zusätzlichen Pflichten können die Bundesländer vorgeben?
Zusätzlich zu den bundesweiten Vorgaben können die Bundesländer eigene Anforderungen festlegen. Unterschiede gibt es insbesondere bei der Photovoltaikpflicht und teilweise bei der Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung.
So bestehen beispielsweise in Baden-Württemberg und Hamburg landesrechtliche Anforderungen beim Austausch bestimmter Heizungsanlagen. Auch bei Photovoltaik unterscheiden sich die Vorgaben erheblich: Einige Länder schreiben Solaranlagen bei Neubauten oder grundlegenden Dachsanierungen vor, während andere Länder für private Wohngebäude bislang keine entsprechende Pflicht haben.
Eine bundesweite Pflicht, bestehende Wohngebäude generell mit einer Photovoltaikanlage nachzurüsten, gibt es jedoch nicht.
Unabhängig von einer gesetzlichen Pflicht kann sich eine Photovoltaikanlage wirtschaftlich lohnen – insbesondere bei einem hohen Eigenverbrauch oder in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einem Stromspeicher.
Wo gibt es Beratung?
Klimaschutzgesetz, Gebäudemodernisierungsgesetz, kommunale Wärmeplanung und zusätzliche Vorschriften der Bundesländer bilden inzwischen ein komplexes Regelwerk. Welche Anforderungen tatsächlich für ein Gebäude gelten, hängt unter anderem vom Baujahr, dem energetischen Zustand, der vorhandenen Heizungsanlage, dem Standort und den geplanten Sanierungsmaßnahmen ab.
Eine Energieberatung kann deshalb helfen, zunächst den energetischen Zustand des Gebäudes zu bewerten und zu klären, welche Maßnahmen erforderlich oder sinnvoll sind.
Die Energie-Effizienz-Experten von RENEWA betrachten dabei nicht nur einzelne Maßnahmen, sondern das Gebäude als Ganzes. Gerade wenn in den kommenden Jahren ohnehin eine neue Heizung, Fenster, Dach- oder Fassadenarbeiten anstehen, können die Maßnahmen sinnvoll aufeinander abgestimmt werden.
Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) lässt sich beispielsweise festlegen, in welcher Reihenfolge energetische Maßnahmen sinnvoll umgesetzt werden können. So müssen Eigentümer nicht alles auf einmal sanieren, sondern können die Modernisierung ihres Gebäudes schrittweise planen.
Gleichzeitig sollten vor Beginn einer Sanierung die verfügbaren Fördermittel geprüft werden. Neben der Bundesförderung können je nach Standort zusätzliche Förderprogramme der Bundesländer oder Kommunen zur Verfügung stehen.
RENEWA unterstützt Eigentümer dabei, die passenden Maßnahmen und Fördermöglichkeiten zu identifizieren und die energetische Sanierung langfristig zu planen.
Welche Rolle spielt die kommunale Wärmeplanung für Hausbesitzer?
Seit 2026 wird die kommunale Wärmeplanung für immer mehr Eigentümer relevant. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern mussten ihren Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 erstellen. Für kleinere Kommunen läuft die Frist bis zum 30. Juni 2028. Ziel ist es, aufzuzeigen, wie Gebäude langfristig klimaneutral mit Wärme versorgt werden können – beispielsweise über Wärmenetze oder dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen.
Für Eigentümer wird der Wärmeplan damit zu einer wichtigen Entscheidungsgrundlage. Wer heute seine Heizung austauscht oder eine größere energetische Sanierung plant, sollte prüfen, welche Wärmeversorgung für das eigene Gebiet langfristig vorgesehen ist. Ein Wärmeplan bedeutet allerdings nicht automatisch, dass einzelne Gebäude an ein bestimmtes Wärmenetz angeschlossen werden müssen. Er bildet zunächst die strategische Grundlage für die zukünftige Wärmeversorgung.
Gleichzeitig zeigt die Wärmeplanung, warum energetische Sanierungen weiterhin eine zentrale Rolle spielen: Je niedriger der Wärmebedarf eines Gebäudes, desto einfacher und kostengünstiger lässt es sich langfristig mit erneuerbarer Wärme versorgen.
Klimaschutzgesetz: Weitere Bereiche
Das Bundes-Klimaschutzgesetz betrifft nicht nur Gebäude. Um die deutschen Klimaziele zu erreichen, müssen die Treibhausgasemissionen auch in anderen Bereichen deutlich sinken. Dazu gehören insbesondere die Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Landwirtschaft sowie die Abfallwirtschaft und sonstige Emissionen.
Deutschland will seine Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 reduzieren, bis 2040 sollen sie um mindestens 88 Prozent sinken. Bis 2045 soll Deutschland treibhausgasneutral sein.
Mit der Novelle des Klimaschutzgesetzes wurde die Steuerung der Klimapolitik verändert. Statt die Einhaltung einzelner jährlicher Sektorziele isoliert zu betrachten, steht stärker die sektorübergreifende Entwicklung der gesamten Treibhausgasemissionen im Mittelpunkt. Die einzelnen Bereiche bleiben für die Erreichung der Klimaziele aber weiterhin entscheidend.
Besonders groß ist der Handlungsbedarf im Verkehrssektor. Während die Emissionen beispielsweise in der Energiewirtschaft langfristig deutlich zurückgegangen sind, verlief die Reduktion im Verkehr wesentlich langsamer.
Ein wichtiger Baustein für die Verkehrswende ist deshalb der Ausbau der Elektromobilität und der notwendigen Ladeinfrastruktur. Das frühere KfW-Programm 442 „Solarstrom für Elektroautos“, über das private Eigentümer Zuschüsse von bis zu 10.200 Euro für die Kombination aus Photovoltaikanlage, Stromspeicher und Ladestation erhalten konnten, ist allerdings nicht mehr verfügbar.
Wer heute Photovoltaik, Stromspeicher und Wallbox miteinander kombinieren möchte, sollte deshalb aktuelle Förderprogramme des Bundes sowie insbesondere regionale Förderangebote der Länder, Kommunen und Energieversorger prüfen. Welche Programme zur Verfügung stehen, hängt stark vom Standort und dem geplanten Vorhaben ab.
Klimaschutzgesetz: Was ändert sich?
Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) legt vor allem die übergeordneten Klimaziele für Deutschland fest: Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um mindestens 65 Prozent und bis 2040 um mindestens 88 Prozent sinken. Bis 2045 soll Deutschland treibhausgasneutral sein. Welche konkreten Maßnahmen dafür umgesetzt werden, wird jedoch nicht allein durch das KSG bestimmt.
Neben bundesweiten Regelungen können deshalb auch die Bundesländer eigene Klimaschutzgesetze und zusätzliche Vorgaben für den Gebäudesektor beschließen. Die Regelungen unterscheiden sich von Land zu Land erheblich. Einige Länder haben ambitioniertere Klimaziele als der Bund, während andere weiterhin über kein eigenes Klimaschutzgesetz verfügen.
Für private Immobilieneigentümer sind vor allem Regelungen relevant, die über die bundesweiten Anforderungen hinausgehen. Dazu gehören insbesondere Photovoltaikpflichten bei Neubauten oder grundlegenden Dachsanierungen sowie in einzelnen Bundesländern zusätzliche Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien beim Heizungstausch.
Viele weitere landesrechtliche Vorgaben betreffen dagegen ausschließlich öffentliche Gebäude, Nichtwohngebäude oder größere Parkplätze. Eine allgemeine zusätzliche Sanierungspflicht für alle privaten Bestandsgebäude ergibt sich aus den Klimaschutzgesetzen der Länder derzeit nicht.
Welche Anforderungen tatsächlich gelten, hängt deshalb sowohl vom Standort des Gebäudes als auch von der geplanten Maßnahme ab. Vor einem Heizungstausch, einer Dachsanierung oder einem Neubau lohnt sich daher ein Blick auf die aktuellen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes.
Zum Autor: Sandro Wogawa
Sandro Wogawa ist im Bereich der energetischen Gebäudesanierung tätig und arbeitet als Sanierungsmanager bei RENEWA. Er begleitet Sanierungsprojekte von der Planung bis zur Umsetzung und stellt sicher, dass technische, wirtschaftliche und organisatorische Aspekte optimal ineinandergreifen.
Mit seiner Ausbildung im Bereich Umwelttechnik und erneuerbare Energien sowie seiner Erfahrung in der Analyse- und Prozesstechnik verbindet er technisches Know-how mit einem strukturierten Blick auf komplexe Projekte. Sandros Anliegen: Sanierungsprojekte effizient und ganzheitlich umzusetzen – mit klarem Fokus auf Qualität, Struktur und nachhaltige Lösungen. Hier gelangen Sie zu Sandros LinkedIn Profil.