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Besondere Bedingungen für Energieberatungsleistungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RENEWA für sämtliche Energieberatungsleistungen, die zwischen RENEWA (nachfolgend „RENEWA") und dem Auftraggeber vereinbart werden.

1.2 Zu den Energieberatungsleistungen gehören insbesondere:

  • Energieberatungen für Wohn- und Nichtwohngebäude,
  • Individuelle Sanierungsfahrpläne (iSFP),
  • Energieausweise,
  • Fördermittelberatungen,
  • Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln,
  • energetische Sanierungskonzepte,
  • Heizlastberechnungen,
  • Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
  • Sanierungskompass sowie
  • sonstige im jeweiligen Angebot bezeichnete Beratungsleistungen.

1.3 Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diesen Besonderen Bedingungen gehen diese Besonderen Bedingungen vor.

2. Leistungsumfang

2.1 Der Umfang der von RENEWA zu erbringenden Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung sowie den individuell getroffenen Vereinbarungen.

2.2 RENEWA erbringt die vereinbarten Leistungen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Bearbeitung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, technischen Regelwerke sowie der jeweils gültigen Förderrichtlinien.

2.3 Soweit Förderprogramme Gegenstand der Beratung sind, erfolgt die Beratung ausschließlich auf Grundlage der zum Bearbeitungszeitpunkt veröffentlichten Förderbedingungen.

2.4 Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

3. Art der Leistung

3.1 Die Energieberatungsleistungen werden als Dienstleistung erbracht.

3.2 Geschuldet ist die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Beratungsleistung einschließlich der Erstellung der vereinbarten Unterlagen, Berechnungen oder Nachweise.

3.3 Ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg wird nicht geschuldet.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich

  • der Gewährung oder Höhe von Fördermitteln,
  • einer bestimmten Energieeinsparung,
  • einer bestimmten Amortisationsdauer,
  • steuerlicher Auswirkungen,
  • einer Wertsteigerung der Immobilie oder
  • der Genehmigungsfähigkeit geplanter Maßnahmen.

4. Fördermittelberatung

4.1 Soweit beauftragt, unterstützt RENEWA den Auftraggeber bei der Prüfung geeigneter Förderprogramme sowie bei der Erstellung und Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen.

4.2 Die Entscheidung über die Bewilligung, Ablehnung oder Höhe einer Förderung obliegt ausschließlich der jeweiligen Förderstelle.

4.3 RENEWA übernimmt keine Gewähr dafür, dass sämtliche theoretisch möglichen Förderprogramme oder die maximal erreichbare Förderhöhe realisiert werden können.

4.4 Änderungen gesetzlicher Vorgaben, Förderrichtlinien oder der Verwaltungspraxis nach Abschluss der Beratung begründen keinen Mangel der erbrachten Leistung.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung der Energieberatung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Bauunterlagen,
  • Grundrisse,
  • Energieverbrauchsdaten,
  • Angaben zu technischen Anlagen,
  • Informationen zu bereits durchgeführten Sanierungsmaßnahmen sowie
  • sonstige für die Beratung erforderliche Unterlagen.

5.2 Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse oder der Planungen sind RENEWA unverzüglich mitzuteilen.

5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm vorgelegten Förderunterlagen, Förderanträge, Förderzusagen sowie sonstigen projektbezogenen Dokumente vor Freigabe sorgfältig zu prüfen.

Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber deren sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit.

5.4 Nachteile, die auf unvollständigen, unrichtigen oder verspätet bereitgestellten Informationen beruhen, gehen nicht zu Lasten von RENEWA.

6. Termine und Objektzugang

6.1 Soweit zur Durchführung der Energieberatung Objektbegehungen erforderlich sind, ermöglicht der Auftraggeber RENEWA oder den von RENEWA beauftragten Personen den Zugang zu den betreffenden Gebäuden und Anlagen.

6.2 Vereinbarte Termine sind einzuhalten. Werden Termine vom Auftraggeber nicht rechtzeitig abgesagt und entsteht hierdurch ein Mehraufwand, kann RENEWA diesen nach den gesetzlichen Vorschriften oder den individuellen Vereinbarungen in Rechnung stellen.

7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

7.1 Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.

7.2 Zusatzleistungen, die nicht vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, werden gesondert vergütet.

Hierzu gehören insbesondere:

  • nachträgliche Änderungen der Planung,
  • zusätzliche Berechnungen,
  • weitere Objekttermine,
  • erneute Fördermittelprüfungen sowie
  • Leistungen aufgrund geänderter Kundenwünsche.

8. Änderungen der Förderrichtlinien

8.1 Die Beratung erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Bearbeitung geltenden gesetzlichen und förderrechtlichen Rahmenbedingungen.

8.2 Werden nach Abschluss der Beratung aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben oder Förderrichtlinien weitere Beratungsleistungen erforderlich, stellen diese gesondert zu vergütende Leistungen dar.

9. Haftung

9.1 Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet RENEWA nicht für Nachteile, die auf Entscheidungen der Förderstellen, ausgeschöpften Förderbudgets, Bearbeitungszeiten öffentlicher Stellen oder nachträglichen Änderungen gesetzlicher Vorgaben beruhen.

9.2 RENEWA haftet ferner nicht für Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Informationen oder Unterlagen des Auftraggebers beruhen.

10. Kündigung

10.1 Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

10.2 Bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend dem tatsächlichen Leistungsstand zu vergüten.

11. Nutzungsrechte

11.1 Sämtliche von RENEWA im Rahmen der Energieberatung erstellten Unterlagen, Berechnungen, Konzepte, Sanierungsfahrpläne, Energieausweise und sonstigen Dokumente bleiben urheberrechtlich geschützt.

11.2 Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck.

11.3 Eine Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von RENEWA, soweit dies nicht gesetzlich vorgeschrieben oder zur Durchführung des Projekts erforderlich ist.

12. Widerrufsrecht

12.1 Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist und der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen wurde, gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht.

12.2 Beginnt RENEWA auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung, gelten die gesetzlichen Regelungen über das Erlöschen des Widerrufsrechts.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Soweit diese Besonderen Bedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RENEWA.

13.2 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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