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Besondere Bedingungen für Projektbegleitung, Baubegleitung und Sanierungsmanagement

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RENEWA für sämtliche Leistungen der Projektbegleitung, Baubegleitung und des Sanierungsmanagements.

1.2 Hierzu gehören insbesondere:

  • fachliche Umsetzungsbegleitung,
  • fördertechnische Baubegleitung,
  • energetische Qualitätssicherung,
  • Projektkoordination,
  • Kommunikation mit Projektbeteiligten,
  • Dokumentation der Maßnahmen,
  • Unterstützung bei der Förderabwicklung sowie
  • sonstige im Angebot bezeichnete Projektmanagementleistungen.

1.3 Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diesen Besonderen Bedingungen gehen diese Besonderen Bedingungen vor.


2. Leistungsumfang

2.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung sowie den individuell getroffenen Vereinbarungen.

2.2 Die Leistungen dienen der organisatorischen und fachlichen Begleitung eines Sanierungsprojekts sowie – soweit vereinbart – der Erfüllung der Anforderungen der jeweils geltenden Förderrichtlinien.

2.3 Die Leistungen werden grundsätzlich als Dienstleistung erbracht. Geschuldet wird die vereinbarte Projektbegleitung, nicht jedoch ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg.


3. Fachliche Umsetzungsbegleitung

3.1 Soweit RENEWA eine fachliche Umsetzungsbegleitung oder fördertechnische Baubegleitung übernimmt, beschränkt sich diese auf die anlassbezogene Dokumentation und Prüfung der für die Förderung relevanten Maßnahmen.

3.2 Die Leistungen dienen insbesondere der Erstellung der nach den jeweils geltenden Förderrichtlinien erforderlichen Nachweise gegenüber den zuständigen Förderstellen.

3.3 Die Nachweisdokumentation wird ausschließlich für die Durchführung der Förderverfahren erstellt. Ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher interner Arbeitsunterlagen besteht nicht, soweit nichts anderes vereinbart wurde.


4. Abgrenzung zur Bauleitung

4.1 Die Projektbegleitung und Baubegleitung stellen ausdrücklich keine Bauleitung, Objektüberwachung oder Bauüberwachung im Sinne der HOAI oder der jeweiligen Landesbauordnungen dar.

4.2 Insbesondere schuldet RENEWA nicht:

  • die kontinuierliche Überwachung der Bauausführung,
  • die Bauleitung oder Objektüberwachung,
  • die Koordination sämtlicher Gewerke,
  • die Überwachung von Arbeitsschutz- oder Verkehrssicherungspflichten,
  • die Abnahme von Bauleistungen,
  • die Prüfung der Vertragserfüllung zwischen Auftraggeber und Handwerksunternehmen,
  • die mangelfreie Ausführung der Bauleistungen.

4.3 Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten verbleibt ausschließlich bei den jeweils beauftragten Unternehmen.


5. Projektkoordination

5.1 Soweit beauftragt, unterstützt RENEWA den Auftraggeber bei der Koordination des Sanierungsprojekts.

5.2 Hierzu können insbesondere gehören:

  • Abstimmung mit Projektbeteiligten,
  • Einholung und Prüfung von Informationen,
  • Terminabstimmungen,
  • Koordination förderrelevanter Abläufe,
  • Begleitung der Projektkommunikation.

5.3 Die Projektkoordination entbindet weder den Auftraggeber noch die beauftragten Unternehmen von ihren jeweiligen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen.


6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, RENEWA sämtliche für die Projektbegleitung erforderlichen Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

6.2 Der Auftraggeber informiert RENEWA rechtzeitig über geplante Ausführungs- und Einbautermine der förderrelevanten Maßnahmen.

6.3 Änderungen des Bauablaufs, Terminverschiebungen oder Änderungen des Leistungsumfangs sind RENEWA unverzüglich mitzuteilen.

6.4 Der Auftraggeber ermöglicht RENEWA oder den von RENEWA beauftragten Personen den erforderlichen Zugang zum Objekt.

6.5 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, haftet RENEWA nicht für hieraus entstehende Verzögerungen, Mehraufwendungen oder Nachteile im Förderverfahren.


7. Termine und Dokumentation

7.1 Ortstermine erfolgen nach vorheriger Abstimmung.

7.2 Erfolgt keine rechtzeitige Information über den Beginn förderrelevanter Arbeiten, übernimmt RENEWA keine Verantwortung dafür, dass erforderliche Nachweise oder Dokumentationen nachträglich erstellt werden können.

7.3 Erforderliche zusätzliche Termine oder Dokumentationen aufgrund kurzfristiger Änderungen oder Terminverschiebungen können gesondert vergütet werden.


8. Fördermittel

8.1 Die Projektbegleitung erfolgt auf Grundlage der zum jeweiligen Bearbeitungszeitpunkt geltenden Förderrichtlinien.

8.2 Änderungen gesetzlicher oder förderrechtlicher Vorgaben nach Beginn der Projektbegleitung liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von RENEWA.

8.3 Werden aufgrund solcher Änderungen zusätzliche Leistungen erforderlich, handelt es sich um gesondert zu vergütende Leistungen.


9. Vergütung und Zahlungsbedingungen

9.1 Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.

9.2 Zusätzliche Leistungen, die aufgrund von Änderungswünschen, Projektverzögerungen oder zusätzlichen Ortsterminen erforderlich werden, werden gesondert vergütet.


10. Haftung

10.1 Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet RENEWA nicht für:

  • Ausführungsmängel der beauftragten Unternehmen,
  • Terminverzögerungen Dritter,
  • Lieferengpässe,
  • Materialverfügbarkeiten,
  • Entscheidungen von Förderstellen,
  • Verzögerungen öffentlicher Behörden.

10.2 RENEWA haftet ferner nicht für Nachteile, die aus einer verspäteten Information über Ausführungs- oder Einbautermine entstehen.

10.3 Eine Haftung für den Eintritt oder die Höhe von Fördermitteln wird nicht übernommen.


11. Projektabschluss

11.1 Die Projektbegleitung endet mit Erbringung der vereinbarten Leistungen oder mit der vertraglich vereinbarten Beendigung des Projekts.

11.2 Soweit Bestandteil des Auftrags, erstellt RENEWA die erforderlichen Abschlussunterlagen und Fördernachweise entsprechend den geltenden Förderrichtlinien.


12. Kündigung und Beendigung

12.1 Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

12.2 Bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend dem tatsächlichen Leistungsstand zu vergüten.


13. Schlussbestimmungen

13.1 Soweit diese Besonderen Bedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RENEWA.

13.2 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.


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